Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Fall scheint mir doch sehr ungewöhnlich.
Für polnische Staatsbürger als EU-Bürger ist ein Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit möglich (§ 6 FreizügG/EU).
§ 6 FreizügG/EU Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
(1) 1Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht oder über den Daueraufenthalt eingezogen und die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen werden.
Da offensichtlich auch weiterhin die Voraussetzungen des § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU (Beschäftigung als Arbeitnehmer) vorliegen, kann auch dies nicht der Grund sein, warum das Freizügigkeitsrecht nicht mehr bestehen sollte.
Die Festsstellung, dass das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht besteht, kann nur erfolgen, wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach der Einreise auftritt (§ 6 I 3 FreizügG/EU). Aufgrund der Herzkrankheit kann der Aufenthalt in Deutschland also auch nicht beendet werden.
Als EU-Bürger muss eine Aufenthaltserlaubnis nicht beantragt oder verlängert werden, man erhält nach § 5 FreizügG/EU eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht.
Sollte die Aufenthaltskarte widerrufen, eine Ausreisefrist gesetzt und die Abschiebung angedroht worden sein, so sollte der Betreffende anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und dagegen Widerspruch einlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Gerne können Sie mir noch detailliertere Informationen zukommen lassen für eine genauere Antwort im Rahmen der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin