Sehr geehrter Fragesteller,
nach den allgemeinen Beweisregeln der Zivilprozessordnung muss jeder die bestrittenen Tatsachen beweisen, die für Ihn günstig sind. Im vorliegenden Fall muss daher die Gegenseite beweisen, dass gerade Sie Ihre Getränkerechnung nicht bezahlt haben und Ihre Papiere als Pfand hinterlegt haben.
Der Beweis kann auch mit Urkunden geführt werden.
Die Getränkerechnung ohne Unterschrift beweist aber zunächst einmal nur, dass irgendeine Person diese Zeche gemacht hat, nicht dass Sie es waren. Auch kann der Zeitpunkt der Rechnungslegung ohne Datum erst einmal nicht bewiesen werden.
Ich schreibe hier „erst einmal“, da weitere Beweismittel vielleicht noch auftauchen können.
Natürlichen weisen die Indizien zunächst einmal auf Sie.
Die Zeche kann auch nach Ende November angefallen sein. Dafür spricht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl keine Diskothek von August bis Dezember mit der Geltendmachung ihrer Rechte wartet
Sie können als Gegenbeweis anführen, dass Sie Ende November die Papiere verlustig gemeldet haben. Dadurch haben Sie natürlich nicht beweisen, dass Sie die Getränke nicht verzehrt haben.
Für Ihr Vorbringen spricht allerdings auch, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass jemand eine Zeche von 30 € nicht begleicht und lieber 52 € für einen neuen Kfz-Schein zahlt, als seine Papier wieder auszulösen. Gerade, wenn man über die Papiere sehr leicht die Identität des Schuldners feststellen kann. Nachteilig ist hier natürlich Ihr langes Zuwarten mit der Verlustmeldung.
Günstig wäre es natürlich, wenn Sie selbst andere Beweismittel,gegebenenfalls Zeugen, hätten, die dahingehend beweiskräftig wären, dass Sie Ihre Papiere wirklich im August verloren haben.
Nach denen von Ihnen angegeben Informationen dürfte es die Gegenseite schwer haben den Beweis zu führen, dass gerade Sie die Rechnung verursacht und die Papiere hinterlegt haben.
Stellen Sie daher schriftlich gegenüber der Gegenseite den Sachverhalt dar und verweisen Sie darauf, dass Sie es nicht gewesen sein konnten.
Natürlich kann es dann passieren, dass Sie, wenn Sie die Zahlung verweigern, im Wege eines Mahnbescheides oder einer Klage in Anspruch genommen werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass Sie wegen Zechprellerei angezeigt werden, obwohl ich das wegen des geringen Betrages für nicht wahrscheinlich halte.
Aber auch hier müsste man Ihnen die Tatbegehung erst einmal beweisen, was wie oben ausgeführt schwierig sein dürfte.
Insoweit rate ich Ihnen auch, dass Sie Anzeige gegen unbekannt bei der Polizei erheben, da ja offenbar jemand Ihre Papiere missbraucht hat.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt
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