Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Sie können auch nur mit einem Teil des Doppelnamens unterschreiben. Ausreichend ist,
"wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt". (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92
)
Hierzu ist nicht erforderlich, dass beide Teile eines Doppelnamens angegeben werden (BGH NJW 1996, 997
; OLG Frankfurt NJW 1989, 3030
; BFH, Urteil vom 20.9.1991 - III R 36/90
).
Wenn Sie also mit Ihrem bisherigen Namen weiterhin unterschreiben, bleibt es dabei, dass die Unterschrift wirksam ist.
Darauf, in welcher Reihenfolge die Teile des Doppelnamens geführt werden, kommt es nicht an.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum.
Sollte sich eine Nachfrage ergeben, nutzen Sie gerne die hier vorgesehene kostenlose Option.
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Diese Antwort ist vom 23.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.08.2013
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18:57
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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