Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Einen Stichtag nach schwedischem Steuerrecht benötigen Sie wegen Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem Königreich Schweden nicht.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Schweden/1994-06-14-Schweden-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Das Besteuerungsrecht fällt danach an Deutschland, auch wenn Sie hier nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne von § 1 EStG sind. Davon gehe ich jedoch aufgrund Ihrer hier angegebenen Adresse nicht aus.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG wären Sie im Fall keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschalnd zu haben mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften beschränkt steuerbar.
Insoweit müssten Sie die entsprechenden Gewinne aus dem Verkauf der Immobilie innerhalb Ihrer Einkommensteuererklärung in Deutschland erklären und ggf. auf einen der beiden Sondertatbestände in § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG hinweisen, so dass diese bei der Festsetzung der Steuer u.U. unberücksichtigt bleiben.
Nach deutschem Recht ist der Stichtag für die Entstehung der Steuer der Abschluss des Notarvertrages, soweit hier auch der Rechtsübergang stattfindet und Sie als Verkäufer nicht mehr ohne Weiteres aus dem Vertrag herauskommen. Die Zahlung des Kaufpreises und damit die Realisierung des Gewinns ist für die Entstehung der Steuer irrelevant.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
30. November 2022
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13:40
Antwort
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