Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage Ihrer Angaben beantworten möchten. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handeln kann.
Um in den Genuss der von Ihnen angesprochenen Fünftel-Regelung zu gelangen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Um in den Genuss einer ermäßigten Besteuerung zu gelangen müssen die Voraussetzungen der §§ 24 Nr. 1
a, 34 Abs. 1
und 2 EStG erfüllt sein (vgl. BMF, 24.05.2004, IV A 5-S 2290-20/04)
Zunächst müssen Sie als Arbeitnehmer auf Veranlassung der Arbeitgebers vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausscheiden. Aus Ihren Angaben ist leider nicht ersichtlich, aufgrund wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet werden soll. Dass Sie das Verhältnis im Rahmen eine Aufhebungsvertrages beenden wollen ist für die Steuerbegünstigung zunächst unerheblich, wichtig wäre nur, dass der Grund dafür von Ihrem Arbeitgeber gesetzt wird.
Die Abfindung gilt dann als Einkunft nach § 24 Nr. 1 a EStG
. Eine (auch teilweise) Steuerbefreiung für Abfindungen ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen, so dass die Abfindung dann in voller Höhe als Einkunft anzusehen ist.
Die Abfindung (oder Entlassungsentschädigung) genügt den Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 a EStG
, wenn die Entlassung den Verlust von Einnahmen voraussetzt, mit denen Sie als Arbeitnehmer rechnen durften.
Dies kann z. B. gegeben sein, wenn Ihr Arbeitsgeber gesetzliche Kündigungsfristen hätte einhalten müssen, um das Dienstverhältnis beenden zu können.
Ferner muss Ihnen die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen und nicht verteilt auf verschiedene Veranlagungszeiträume.
Eine Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG
ist dann gegeben, wenn die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschreitet.
Soweit die Entschädigung die entfallenden Einnahmen nicht übersteigt und Sie keine weiteren Einnahmen beziehen würden, so ist das Merkmal der Zusammenballung nicht erfüllt.
Dieses Merkmal der Zusammenballung können Sie in aller Regel durch Ihren Arbeitgeber berechnen lassen.
Dafür sind die weiteren Angaben wie mögliche Kündigungsfristen und die Höhe der entgangenen Einnahmen maßgeblich, was im Rahmen einer Erstberatung nicht geleistet werden kann.
Insoweit kann es für Sie genauso günstig sein, die Abfindung im Jahr 2009 zu erhalten, wie ihm Jahr 2008, da nach meiner Ansicht die Abfindung im Jahr 2008 die Höhe der entgangenen Einnahmen auf jeden Fall übersteigt, da die entgangenen Einnahmen im Jahr 2008 bei 0 € liegen dürfte, da Sie das Dienstverhältnis zum Ende des Jahres auflösen würden.
Die Berechnungen sollten Sie trotz alledem durch Ihren Arbeitgeber durchführen lassen.
Wenn die Voraussetzungen allesamt gegeben sind, wird die Abfindung im Rahmen der Fünftel-Regelung besteuert werden.
Die Möglichkeit, die Steuern nicht zahlen zu müssen sehe ich derzeit nicht. Selbst wenn Sie noch vor Auszahlung der Abfindung auswandern, sind Sie weiterhin im Rahmen des § 1 Abs. 4 EStG
in Verbindung mit § 49 Nr. 4 d EStG
beschränkt für die Abfindung steuerpflichtig.
Eine Möglichkeit, die Steuern nicht zahlen zu müssen sehe ich daher leider nicht.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Berechnung der Zusammenballung und der Höhe des Steuertarifes zum einen mehr Informationen erfordern und zum anderen die Möglichkeit einer Erstberatung überschreiten.
Bitte lassen Sie den erforderlichen Berechnungen durch Ihren Arbeitgeber durchführen.
Diese Antwort ist vom 13.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
so wie es aussieht werde ich dann die 1/5 Regelung in Anspruch nehmen. Ist es legitim den Aufhebungsvertrag in 2008 zu schließen und sich den Betrag aber erst in 2009 auszahlen zu lassen ? Wenn ja, wieviel Zeit darf dazwischen sein ?
Wenn ich mir auf der Steuerkarte für 2009 die Klasse III eintragen lasse, wird der Betrag dann auch nach III versteuert ?
Vielen Dank
Krabi
Hallo,
so wie es aussieht werde ich dann die 1/5 Regelung in Anspruch nehmen. Ist es legitim den Aufhebungsvertrag in 2008 zu schließen und sich den Betrag aber erst in 2009 auszahlen zu lassen ? Wenn ja, wieviel Zeit darf dazwischen sein ?
Wenn ich mir auf der Steuerkarte für 2009 die Klasse III eintragen lasse, wird der Betrag dann auch nach III versteuert ?
Vielen Dank
Krabi
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit die Voraussetzungen in 2009 für die Zusammenballung vorliegen, können Sie sich den Betrag auch erst dann auszahlen lassen. Die Voraussetzungen lassen Sie daher bitte von Ihrem Arbeitgeber berechnen. Eine Frist, in der die Abfindung gezahlt werden muss, ist mir aus -steuerrechtlicher Sicht- nicht bekannt, die Abfindung muss nur insgesamt in einem Veranlagungszeitraum gezahlt werden, ansonsten können Sie die Fünftel-Regelung nicht in Anspruch nehmen.
Ihre Frage nach der Steuerklasse stellt nicht nur eine Nachfrage, sondern bereits eine neue Frage dar. Trotzdessen möchte ich Ihnen diese beantworten.
Ihr Arbeitgeber hat die Abgaben nach der Steuerklasse abzuführen, die Sie eingetragen haben. Insoweit wäre der Wechsel -wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen- durch Sie vorgenommen werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass Sie die Steuerhöhe nicht durch die Wahl der Steuerklasse ändern können, sondern lediglich den Zeitpunkt der Zahllast. Die abschließenden Höhe der Steuerzahllast wird erst in der Veranlagung festgestellt werden, so dass ggfs. auch Nachzahlungen entstehen können. Eine Steuerersparnis erfolgt durch die verschiedenen Steuerklassen nicht.