Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grds. besteht auch für den Fall, dass die Sache bereits bei Gericht anhängig ist, die Möglichkeit, sich noch vor dem Gerichtstermin zu einigen. Dieses ist jedoch keine außergerichtliche Einigung mehr, sodass die gerichtlichen Anwaltskosten (Verfahrens-/Terminsgebühren) dennoch entstehen. Lediglich im Falle eines Vergleiches würde nur eine außergerichtliche Vergleichsgebühr berechnet werden, die ein wenig geringer ausfällt als die gerichtliche. Ferner wäre bei Ersparnis des Gerichtstermins mit einer Erstattung der mehrheitlichen Gerichtsgebühren zu rechen.
Es würden sich daher keine besonders großen Kostenunterschiede ergeben.
Fraglich ist jedoch, ob zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt ein Ausscheiden des Gesellschafters vorliegt, denn es wurde schließlich noch keine Einigung über die wesentlichen Inhalte des Anteilsverkaufes erzielt.
Vor diesem Hintergrund ist auch das Verhalten des Finanzamtes, das bereits eine sog. "Anwachsung" (diese erfolgt, sofern die Anteile nicht in einem bestimmten vertraglich festgelegten Umfang von einem oder mehreren Gesellschaftern übernommen werden) der in Rede stehenden Anteile bei den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen annimmt, m. E. sehr fragwürdig.
Aber, wie gesagt, grds. ist eine Einigung und somit eine Übertragung/Veräußerung auch noch vor dem Gerichtstermin möglich. Entscheidend ist, dass man sich hierfür irgendwie einigen kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider ist Ihre Antwort in den entscheidenden Bereichen nicht konkret bzw. beliebig. Das Sachverhalte fraglich bzw. fragwürdig sind, so wie von Ihnen geschrieben, liegt wohl bei den meisten auf dieser Webseite geschilderten Streitfällen in der Natur der Sache und Spekulationen helfen mir nicht weiter.
Warum haben Sie meine Frage so schnell beantwortet und damit anderen Anwälten, die wünschenswerterweise bereits solche o. ähnliche Fälle bearbeitet haben die Chance genommen zu Wort zu kommen? (Zur Beantwortung meiner Frage waren doch noch 6 Tage Zeit ?)
Ich wäre auch bereit gewesen mein Honorar zu erhöhen, wenn das Recherchieren eines Präzendenzfalles mit zu großem Aufwand verbunden ist. Das es einen Präzendenzfall gibt scheint mir wie bereits gesagt sehr wahrscheinlich.
Gerne würde ich deshalb die Frage gegen Honorar erneut stellen und dann nur mit diesem Fall vertraute Anwälte zur Beantwortung erbitten. Ist das möglich?
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragender,
Ihr Hinweis - in der vorliegenden Nachfrage-Form im Übrigen grds. nicht statthaft - ist nicht nachvollziehbar.
Zum einen habe ich die von Ihnen gestellten Fragen meiner Ansicht nach klar und dem gewöhnlichen Umfang einer (hier maximal möglichen) Erstberatung angemessen beantwortet.
Danach können Sie sich selbstverständlich auch noch vor dem angesetzten Gerichtstermin mit dem ausscheidewilligen Gesellschafter um eine Einigung bemühen. In wieweit dieses Auswirkungen auf die entstandenen Anwalts-/Gerichtskosten haben würde, habe ich Ihnen sogar obendrein ebenfalls dargestellt.
Auf einen etwaigen Präzidenzfall kommt es zudem in diesem Zusammenhang keineswegs an, da es sich insofern um eine grds. rechtlich unstrittige Sachlage handelt.
Aber dieses wird Ihnen vermutlich auch bereits der in dieser Angelegenheit beauftragte Kollege gesagt haben. Falls nicht, so würde mich dieses in jedem Falle sehr wundern.
Sofern Sie jedoch auf eine entsprechende Recherche bestehen, so wäre dieses in der Tat nicht zu der von Ihnen hier gebotenen Vergütung möglich. Derartiger Aufwand übersteigt regelmäßig den Umfang einer Erstberatung. Angemessen wäre hierfür eine Erhöhung um 100 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Ferner habe ich lediglich geäußert, dass ich das Verhalten des Finanzamtes als "fraglich", d.h. als nicht nachvollziehbar empfinde. Dieses zu bewerten, war aber eigentlich gar nicht Gegenstand Ihrer Frage.
Nach meiner Ansicht liegt zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls ein rechtlich wirksam zustande gekommenes Ausscheiden des Gesellschafters vor, da man sich bislang eben nicht über die wesentlichen Vertragsinhalte (Höhe der Abfindung) geeinigt hat. Bis dahin bleibt der Gesellschafter grds. weiterhin beteiligt.
Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht individuelle andere Regelungen (etwa zu Vorkaufsrechten der verbleibenden Gesellschafter) enthält, wird die Verteilung der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters grds. im Verhältnis der Beteiligungen der verbleibenden Gesellschafter erfolgen.
Sofern Sie genauere Angaben anstreben, so ist dieses nur nach eingehenderer Prüfung der relevanten Unterlagen (insbesondere des Gesellschaftsvertrags) möglich. Hierzu bin ich selbstverständlich gerne im Rahmen einer gesonderten Beauftragung Ihrerseits bereit.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter