Sehr geehrter Fragesteller,
ich gestatte mir nachfolgend Ihre Fragen zu beantworten:
1. Habe ich eine Möglichkeit, bei wiederholtem Zahlungsverzug diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen und das ohne Sperrfrist? Wenn nicht, welche Alternative gibt es (z. B. "Ablösungsvereinbarung" o. ä.)?
Eine fehlende Entschädigungsklausel gem. § 74 HGB kann zur Unverbindlichkeit eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots (Sperrfrist) führen, jedenfalls dann, wenn der freie Mitarbeiter wirtschaftlich abhängig ist ( vgl. OLG Dresden vom 13.09.2011 (Az.: 5 U 236/11).
Soweit Sie also wirtschaftlich abhängig von Ihrem Auftraggeber sind, sollte die Sperrfrist wegen fehlender Vereinbarung einer Entschädigung unverbindlich sein.
Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs ist möglich. Sie müssen jedoch vorher Ihrem Auftraggeber eine angemessene Frist (7 Tage) zur Zahlung setzen und die fristlose Kündigung des Vertrages androhen, falls die Zahlung des Honorars nicht fristgerecht erfolgt.
2. Ich möchte bzw. muss nun wieder eine Mahnung mit Fristsetzung schreiben - darf ich der ersten Mahnung bereits Verzugszinsen ansetzen?
Falls im Vertrag ein Termin bestimmt ist, z.B. dritter Werktag eines jeden Monats, an dem das Honorar zu zahlen ist, kommt Ihr Auftraggeber allein durch die Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungstermin in Zahlungsverzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB und Sie können Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB berechnen, und zwar neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Soweit im Vertrag kein Datum bestimmt ist, an dem das Honorar zu zahlen ist, bedarf es für den Zahlungsverzug einer Mahnung mit genauer Zahlungsfrist für den Eingang der Zahlung des Honorars, also nicht nur einer Erinnerung an die Zahlung. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der mit der Mahnung ausgesprochenen Frist, können Sie Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB berechnen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
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