Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihrer Sachverhaltsschilderung verstehe ich so, dass Sie die Werkleistung abgenommen haben und Sie Ihren Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mehrfach erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert haben bzw. dieser die Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung ernsthaft und endgültig verweigert.
Gemäß § 637 BGB
oder § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B
(soweit diese im Ganzen vereinbart wurde, d.h. es sind keine abweichenden Regelungen vereinbart) steht ihnen dann grundsätzlich ein Recht zur Selbstvornahme zu. Hiernach können Sie den Schaden durch einen Dritten Unternehmer beseitigen lassen. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen können Sie dann von Ihrem Vertragspartner ersetzt verlangen. Des Weiteren können Sie für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verwenden. Diese Ansprüche können Sie auch klageweise geltend machen. Hierbei ist jedoch immer zu berücksichtigen, dass Sie während eines Verfahrens das Insolvenzrisiko des Bauunternehmers tragen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bauunternehmer die Nacherfüllung zu recht verweigert. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hierbei sind die Kosten der Nacherfüllung in Verhältnis zu dem objektiven Wertverlust des Werkes durch den Mangel und dem objektiven Gesamtwert des Werks zu setzen. Für den objektiven Wertverlust wird insbesondere die Beeinträchtigung der Funktion gesehen. Eine diesbezügliche Einschätzung ist vorliegend mangels hinreichender Kenntnis der Nacherfüllungskosten und dem Wert der Beeinträchtigung leider nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Sehr geerter Herr Achilles
Vielen dank für Ihre schnelle Antwort. Es hat eine Bauabnahme gegeben. Im Protokoll wurden die ausstehenden Arbeiten aufgeführt und von beiden Partein unterschrieben. Meine Nachfrage. Wenn wir die Rep. auf unsere Kosten ausführen lassen,heißt das aber sicher noch lange nicht das dieser Mensch uns das Geld auch wirklich zurückzahlt und wirkt sich das nicht auf die fünfjährige Garantie aus?
In unserer Siedlung gibt es noch andere Partein die ähnliche Probleme haben wie wir. Hausbau o.k. aber die Nacharbeiten schleppen sich über die Zeit. Gibt es eine Möglichkeit mir einen Kostenrahmen zu nennen, wenn wir alle zusammen klagen. Ich sehe keine Chance ohne gehörigen Druck zu unserem Recht zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen Jana Münchow
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten werde:
Nach der Abnahme ist die Selbstvornahme unproblematisch möglich. Es ist jedoch erforderlich, dass Sie dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Obschon Sie die Mängel dann auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen können, tragen Sie bei der Selbstvornahme leider immer dessen Insolvenzrisiko. Diesbezüglich sollten Sie daher versuchen sich einen groben Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmers zu verschaffen, z.B. Anfrage bei der Kreditreform.
Um Ihrer Forderung den nötigen Nachdruck zu verleihen, sollten Sie tatsächlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Häufig lässt sich hierdurch noch ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielen. Um den Druck auf den Unternehmer zu erhöhen, wäre es auch ratsam, alle weiteren Betroffenen mit einzubeziehen. Eine Vielzahl an Verfahren erzielt häufig die erhoffte Wirkung.
Für eine genaue Kostenschätzung wäre es erforderlich den Umfang der Nachbesserungsarbeiten zu kennen. Nur dann lässt sich der Streitwert und die sich hieraus ergebenden Kosten bestimmen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
Die Gewährleistungsfrist wird durch die Selbstvornahme nicht berührt. Vielmehr steht Ihnen gegen den ausführenden Unternehmer ein selbständiger Gewährleistungsanspruch zu.