Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nein, hier hätte der Beschluss so nicht herbeigeführt werden müssen aller Voraussicht nach, wenn es als TOP derart vorhanden war, da ein Beschluss bzgl. der Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses mit dem Beschluss enthalten war, die Verschiebung der Brandschutzmaßnahmen in Verbindung mit dem Versuch der Hausverwaltung, eine billigere Lösung als bisher zu finden, auszusprechen bzw. zu beschließen.
Wenn jedoch hier alle WEG-Teilhaber nicht über diesen neuen TOP rechtzeitig informiert worden wären, würde etwas anderes gelten.
Denn jeder Miteigentümer der WEG muss sich hier im vorhinein rechtzeitig damit beschäftigen können.
2.
Das Protokoll ist aber zu berichtigen, wenn Sie den Nachweis der Unrichtigkeit führen können.
Schreiben Sie dazu unverzüglich die Hausverwaltung an.
Wichtig:
Nur solange nicht die Ungültigkeit eines Beschlusses geltend gemacht wird, gilt keine Monatsfrist für eine Anfechtungsklage, Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) § 46 Anfechtungsklage
(Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. [...]."
Diese Frist wäre nämlich schon vorbei (leider), da die Beschlussfassung vor sechs Wochen war. Auf die Zusendung der Niederschrift kommt es nämlich nach meiner ersten Prüfung nach wohl herrschender Meinung nicht an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Welche juristischen Konsequenzen hätte eine Korrektur des Protokolls?
Welche Fristen gelten dafür, eine Korrektur des Protokolls zu verlangen?
Für die Beantwortung der Zusatzfragen vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Damit würde rechtskonform die formelle Rechtslage des Protokolls mit der materiellen Rechtslage in Einklang gebracht werden.
Dieses sollten Sie jetzt ab sofort, also unverzüglich verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg