Gerne zu Ihrer Frage:
Sie können sich der Stimme enthalten.
Der Verwalter wird gem. § 26 Abs. 1 S. 1 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit bestellt.
Hierfür gelten die Regelungen zu § 25 WEG insbesondere für das Stimmrecht eines etwa zur Wahl stehenden Wohnungseigentümers.
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) 1Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. 2Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
Für die Mehrheitsberechnung ist das für Gemeinschaft geltende Stimmprinzip maßgeblich, so jedenfalls der BGH (NZM 2012, 116).
Eine relative Mehrheit bei einer Mehrzahl von Bewerbern genügt nicht (BayObLG ZMR 2004, 126).
Allerdings sind diese Regelungen in § 25 WEG sämtlich abdingbar, wobei allerdings das Stimmrecht in seinem Kernbereich nicht eingeschränkt werden darf
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
15. Juli 2023
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13:35
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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§ 25 Beschlussfassung
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