Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Basierend auf den gegebenen Informationen und dem rechtlichen Kontext, den Sie bereitgestellt haben, ist die Vorgehensweise der Mieter, Widerspruch gegen die Wasserkostenabrechnung einzulegen, nicht unbedingt rechtlich korrekt, solange die Abrechnung nach dem im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel erfolgt.
2.
Es gibt keinen rechtlichen Anspruch der Mieter auf den Einbau von Wasserzählern, wenn diese nicht ordnungsgemäß funktionieren oder außer Betrieb genommen wurden, es sei denn, es gibt eine vertragliche Verpflichtung des Vermieters dazu.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche oder nach einem anderen vereinbarten Maßstab, wie der Anzahl der Personen, umgelegt werden können, wenn keine funktionierenden Wasserzähler vorhanden sind (siehe Urteil vom 12. März 2008, Az. VIII ZR 188/07).
3.
Da in den Mietverträgen die Umlage der Wasserkosten nach Personen vereinbart ist, und es keine funktionierenden Wasserzähler gibt, ist die Abrechnung nach diesem Maßstab rechtlich zulässig.
Die Mieter haben daher keinen rechtlichen Grund, die Zahlung der Wasserkosten zu verweigern, solange die Abrechnung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Zusätzlich noch der Hinweis, hatte ich in der Frage nicht drauf hingewiesen, in einer der 6 Wohneinheiten ist kein Wasserzähler. Somit ist ja eigentlich keine Verbrauchsabhängige Abrechnung möglich.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
In Ihrem Fall ist es daher rechtlich zulässig, die Wasserkosten nach einem anderen Maßstab, wie der Anzahl der Personen oder der Wohnfläche, umzulegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Da in den Mietverträgen die Umlage der Wasserkosten nach Personen vereinbart ist, ist diese Vorgehensweise rechtlich korrekt. Die Mieter haben keinen rechtlichen Grund, die Zahlung der Wasserkosten zu verweigern, solange die Abrechnung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt