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Ausserbetrieb gesetzte Wasseruhren Nebenkosten

| 3. Juli 2025 10:07 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:04

Wir haben 2010 ein Mehrfamilienhaus gekauft. In jeder Wohnung ist ein Wasserzähler welche aber auch schon beim Vorbesitzer und auch dem Besitzer davor aus irgendwelchen Gründen außer Betrieb genommen worden sind und nicht ordnungsgemäß funktionieren. Angeblich war ein vorgesehener Austausch damals zu teuer. Hierzu existieren aber keine Unterlagen mehr, da dies schon über 30 Jahre her ist. Gebäude ist von 1963. In den Mietverträgen ist deshalb das Wasser mit Umlageschlüssel nach Personen hinterlegt. Nach 15 Jahren wird jetzt von 3 Mietern Widerspruch bei der Position Wasser eingelegt und wollen diese Postion nicht zahlen. Ist das rechtlich korrekt?

3. Juli 2025 | 10:45

Antwort

von


(2334)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Basierend auf den gegebenen Informationen und dem rechtlichen Kontext, den Sie bereitgestellt haben, ist die Vorgehensweise der Mieter, Widerspruch gegen die Wasserkostenabrechnung einzulegen, nicht unbedingt rechtlich korrekt, solange die Abrechnung nach dem im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel erfolgt.


2.

Es gibt keinen rechtlichen Anspruch der Mieter auf den Einbau von Wasserzählern, wenn diese nicht ordnungsgemäß funktionieren oder außer Betrieb genommen wurden, es sei denn, es gibt eine vertragliche Verpflichtung des Vermieters dazu.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche oder nach einem anderen vereinbarten Maßstab, wie der Anzahl der Personen, umgelegt werden können, wenn keine funktionierenden Wasserzähler vorhanden sind (siehe Urteil vom 12. März 2008, Az. VIII ZR 188/07).


3.

Da in den Mietverträgen die Umlage der Wasserkosten nach Personen vereinbart ist, und es keine funktionierenden Wasserzähler gibt, ist die Abrechnung nach diesem Maßstab rechtlich zulässig.

Die Mieter haben daher keinen rechtlichen Grund, die Zahlung der Wasserkosten zu verweigern, solange die Abrechnung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Juli 2025 | 11:40

Zusätzlich noch der Hinweis, hatte ich in der Frage nicht drauf hingewiesen, in einer der 6 Wohneinheiten ist kein Wasserzähler. Somit ist ja eigentlich keine Verbrauchsabhängige Abrechnung möglich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juli 2025 | 12:04

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


In Ihrem Fall ist es daher rechtlich zulässig, die Wasserkosten nach einem anderen Maßstab, wie der Anzahl der Personen oder der Wohnfläche, umzulegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Da in den Mietverträgen die Umlage der Wasserkosten nach Personen vereinbart ist, ist diese Vorgehensweise rechtlich korrekt. Die Mieter haben keinen rechtlichen Grund, die Zahlung der Wasserkosten zu verweigern, solange die Abrechnung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. Juli 2025 | 14:37

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