Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn ein Unternehmen einen Berwerber und potentiellen Arbeitnehmer zum Bewerbungsgespräche einlädt, muss es auch die Kosten erstatten. Dies legt § 670 BGB
fest. Allerdings ist der Erstattungsanspruch der Höhe nach begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Anspruch wäre auch nicht verjährt, da für ihn ein 3-jährige Verjährungsfrist gilt.
Mit der Klausel im Arbeitsvertrag:
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden."
ist die Verjährung meines Erachtens auch nicht geändert worden, sprich die 6 Monatsfrist gilt nicht für die Bewerbungskosten.
Diese vertragliche Regelung kann sich nur auf den Arbeitsvertrag beziehen und auf dort im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstandene fällige Ansprüche. Bewerbungskosten fallen jedoch nicht während sondern bereits vor Anbahnung des Arbeitsverhältnisses an. Entscheidend ist daher meines Erachtens die Fälligkeit, welche unmittelbar nach dem Vorstellungsgespräch eingetreten ist und noch vor Arbeitsvertragsanbahnung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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