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Ausschlussfrist (nachträglich) und Reisekostenerstattung Vorstellungsgespräch

| 1. Oktober 2018 18:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte vor ca. 12 Monaten ein Vorstellungsgespräch bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Da im Anschluss ein Arbeitsvertrag zustande kam, habe ich zunächst keine Reisekosten geltend gemacht.
Ich habe das Arbeitsverhältnis zum Ende der Probezeit beendet und möchte nun, sofern möglich, die Reisekosten für das Vorstellungsgespräch noch nachträglich abrechnen.

Jedoch ist in dem Arbeitsvertrag folgende Regelung zur Ausschlussfrist enthalten:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden."

Nun überlege ich, ob und wenn ja wie diese Regelung die Ansprüche auf Erstattung der Reisekosten zum (vorvertraglichen) Vorstellungsgespräch betreffen?

Einerseits waren dies zwar wahrscheinlich Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (?), andererseits wurde die Ausschlussfrist jedoch erst nach Anfall der Kosten vereinbart.
Ich habe mich bzgl. der Erstattung der Reiskosten nicht an das Unternehmen gewandt.

Zum Zeitablauf:
- Vorstellungsgespräch: Ende September 2017
- Unterzeichnung Arbeitsvertrag: ca. Mitte November 2017
- Arbeitsbeginn: 01.01.2018
- Ausscheiden aus dem Unternehmen: 30.06.2018

Kurzum die Frage: Kann ich die Erstattung der Reisekosten von September 2017 noch erfolgreich geltend machen oder sind die Ansprüche verfallen?

1. Oktober 2018 | 18:33

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Wenn ein Unternehmen einen Berwerber und potentiellen Arbeitnehmer zum Bewerbungsgespräche einlädt, muss es auch die Kosten erstatten. Dies legt § 670 BGB fest. Allerdings ist der Erstattungsanspruch der Höhe nach begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Anspruch wäre auch nicht verjährt, da für ihn ein 3-jährige Verjährungsfrist gilt.

Mit der Klausel im Arbeitsvertrag:
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden."

ist die Verjährung meines Erachtens auch nicht geändert worden, sprich die 6 Monatsfrist gilt nicht für die Bewerbungskosten.

Diese vertragliche Regelung kann sich nur auf den Arbeitsvertrag beziehen und auf dort im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstandene fällige Ansprüche. Bewerbungskosten fallen jedoch nicht während sondern bereits vor Anbahnung des Arbeitsverhältnisses an. Entscheidend ist daher meines Erachtens die Fälligkeit, welche unmittelbar nach dem Vorstellungsgespräch eingetreten ist und noch vor Arbeitsvertragsanbahnung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Bewertung des Fragestellers 3. Oktober 2018 | 07:35

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