Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gern beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen aufgrund des zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts wie folgt:
Das Gesetz stellt den Schutz des Mieters in den Vordergrund. Daher ist ein einseitiger Kündigungsverzicht des Vermieters grundsätzlich unproblematisch möglich. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, gemäß § 550 Satz 1 BGB
der Schriftform bedarf,wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll (BGH, Urteil vom 04.04.2007 – VIII ZR 223/06
). Sie sollten darauf achten, dass diese Klausel Eingang in den schriftlichen Mietvertrag findet.
Die von Ihnen erwähnte „Vierjahresbefristungsproblematik“ ist in den Fällen relevant, in denen ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters oder ein zweiseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wird. Diese dürfen grundsätzlich nicht für einen längeren Zeitraum als vier Jahre vereinbart werden.
Die von Ihnen gewählte Formulierung ist nicht zu beanstanden.
Im Nachgang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Beratung nur einen ersten Überblick über die Rechtslage gibt und keine ausführliche anwaltliche Beratung ersetzen kann. Des Weiteren kann sich die rechtliche Beurteilung grundlegend anders darstellen, wenn relevante Tatsachen nicht oder unrichtig mitgeteilt wurden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Heiko Joel
Rechtsanwalt
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