Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Beschränkung des Rechtes zur Eigenbedarfskündigung geht zugunsten des Mieters über die gesetzlich vorgesehenen Schutzrechte des Mieters hinaus, ist also ein zusätzlich bewährter Vorteil für den Mieter.
Entsprechend kann diese Vorteilsregelung in einer mit dem Mieter individuell ausgehandelten Vereinbarung auch mit Einschränkungen gewährt werden.
So hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass eine solche Kündigungsbeschränkung nur für den Zeitraum vereinbart werden kann, in dem die Wohnung im persönlichen Eigentum des den Vertrag schließenden Vermieters steht (BGH, Urteil vom 16.10.2013 - VIII ZR 57/13).
Daher halte ich es auch für rechtmäßig, den Ausschluss der Eigenbedarfskündigung auf den Zeitraum zu beschränken, in dem Sie höchstpersönlich Eigentümer der Wohnung sind, und gesetzliche Rechtsnachfolger wie Erben oder Käufer von dieser Beschränkung auszuschließen. Dieser Ausschluss sollte aber unmissverständlich schriftlich festgehalten werden, um einen Streit nach Verkauf oder Versterben zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking