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Auslandsinkasso T-Online

17. Oktober 2005 11:46 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Nachricht: Ich habe eine Rechnung von der Telekom erhalten, in der ein Betrag von 626,37 Euro unter dem Stichwort -Nacherhebung T-Online Entgelte - aufgeführt sind. Ich habe das so nicht akzeptiert, T-Online, bzw jetzt über die Auslandsinkasso schreibt, sie habe keine weiteren Informationen über diesen Posten, ich müsse dies aber zahlen, da es mein Verschulden ist, dass die Rechnung so spät zugestellt worden ist (Ich war verzogen, hatte zwar eine einjährige Nachsendung, allerdings in dieser Zeit hat T-Online keine Rechnungen erstellt, ich habe dann über Seiler&Co die Rechnung erhalten, die ich dann entsprechend beantwortet habe, dass ich eine genauere Auflistung haben möchte, die kam nicht, dafür der Brief der Auslandsinkasso). Nun meine Frage: Habe ich unter diesen Umständen (also "nur" indirekte (über Nachsendeantrag) Adressänderung) meine Verbraucherrechte über eine genaue Auflistung der Rechung verloren (die Rechnung aus im Jahre 25.5.2004, ich bekam die Rechnung 01/2005 - Umzug war 04/2003)und muss ich nun zahlen? Habe ich die Nichtzustellung der Rechnungen selbst verursacht?Ist T-Online nicht auch in der "Schuld", wenn sie über ein Jahr keine Rechnungen sendet?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:

Nach der bisherigen Rechtslage galt bis 2004 die 2-jährige Verjährung nach § 8 TKV (ab Schluss des Jahres, wo Betrag entstanden). Ob dies hier der Fall ist, kann ich nicht genau ersehen, da mir nicht erkennbar ist, für welchen Zeitraum nachberechnet wurde.

Grundsätzlich muss der Rechnungsbetrag zudem nachgewiesen werden, allerdings reicht es dafür aus, wenn ein entsprechender Ausschluss der Nachweispflicht in der Rechnung dokumentiert wurde (vgl. § 16 TKV). Je nachdem, wer den verspäteten Zugang (nach Löschung der Kundendaten) zu vertreten hat, ist zu entscheiden. Ist die Rechnung – unabhängig von Ihrem Umzug – erst nach einem Jahr verschickt worden (so wie es sich anhört), dürfte kein hinreichender Nachweis des Betrages mehr vorliegen und insoweit ein fehlender Nachweis nicht zu Ihren Lasten gehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>

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