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T-com T-online

14. Dezember 2007 16:50 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Für mich stellt sich das so dar, daß Dienstleistung T-online nicht mehr erbracht wurde und natürlich auch nicht empfangen wurde.
Muß man wirklich für nicht erbrachte Leistungen eine Gegenleistung erbringen?

14. Dezember 2007 | 17:32

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum allein dazu dient, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine abschließende persönliche Beratung kann hierdurch jedoch nicht ersetzt werden.

Aufgrund der wenigen Sachverhaltsangaben gehe ich davon aus, dass Sie an die Beratungsfrage vom heutigen Vormittag anschließen, die unter demselben Betreff von meinem Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Zutz beantwortet worden ist.

Grundsätzlich stimme ich meinem Kollegen zu. Bei dem T-Com-Vertrag einerseits und dem T-Online-Vertrag andererseits handelt es sich um zwei eigenständige Verträge, so dass die Beendigung des einen Vertrags nicht auch die Beendigung des anderen zur Folge hat.

Da eine solche juristische Konstellation für den Laien sehr intransparent erscheint, wäre es schön gewesen, die Telekom hätte Sie darauf hingewiesen, als Sie Ihnen gegenüber den T-Com-Vertrag kündigte. Eine rechtliche Aufklärungspflicht hierzu hatte Sie grundsätzlich nicht, so dass Sie auch keine Ansprüche aus einer Pflichtverletzung herleiten können. Sie sollten zunächst einmal versuchen, die Telekom darum zu bitten, Sie aus Kulanz aus dem noch laufenden T-Online-Vertrag zu entlassen, da sie diesen gar nicht mehr nutzen können. Inweiweit dies Aussicht auf Erfolg hat, vermag ich nicht zu beurteilen. Aus meiner anwaltlichen Praxis kann ich lediglich berichten, dass andere Telefonanbieter (ich betone: Diese Erfahrung bezieht sich nicht auf die Telekom) gegenüber Privatpersonen oft uneinsichtig sind, gegenüber Rechtsanwälten jedoch nachgeben. Ein weiterer juristischer Ansatzpunkt wäre der Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB . Dem könnte man hier die Argumentation zugrunde legen, dass Sie den T-Online-Vertrag nur geschlossen hatten, da Sie diesen aufgrund des T-Com-Vertrags auch nutzen konnten. Fällt letzterer weg, ist auch der andere für Sie ohne Interesse, zumal dies für Ihren Vertragspartner auch erkennbar war. Sollten Sie selbst also nichts bewirken können, sollten Sie darüber nachdenken, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Nun eine direkte Antwort auf Ihre Frage: Bei einer nicht erbrachten Leistung bleibt die Verpflichtung zur Gegenleistung grundsätzlich bestehen. Sie können sich jedoch auf ein Zurückbehaltungrecht berufen. Nach meiner Ansicht liegt ein solcher Fall hier jedoch nicht vor. Denn grundsätzlich hätten Sie die Möglichkeit gehabt, den T-Com-Vertrag zu nutzen, wenn sie beispielsweise einen Telefonanschluss eines anderen Anbieters genommen hätten.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

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