Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG heißt es, der Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
D.h. Ihre Frau muss Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten und innerhalb eines halben Jahres zumindest für zwei Woche (so die Rechtsprechung) nach Deutschland einreisen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Ausländerbehörde auf die Idee kommen könnte Ihr den Aufenthaltstitel mit der Wirkung für die Zukunft zu Widerrufen oder ihn nicht zu Verlängern, da offensichtlich nicht die für den Aufenthaltstitel erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird. Insofern empfiehlt es sich die Auslandsaufenthalte auf das nötigste zu reduzieren und diese nicht länger als drei Monate im halben Jahr zu machen.
Nach drei Jahren Zusammenleben im Bundesgebiet könnte Ihre Frau beim Vorliegen alle Übrigen Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis bekommen, § 28 Abs. 2 AufenthG. Dann können die Auslandsaufenthalte wieder etwas länger sein. Darüberhinaus kann ihrerseits bei der Ausländerbehörde eine Fortgeltungsbescheinigung geholt werden, in dieser wird festgeschrieben, dass die Niederlassungserlaubnis nicht mit einem Auslandsaufenthalt über sechs Monate erlischt.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
13. Februar 2021
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09:57
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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