Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Auslandsaufenthalt bei Familienzusammenführung

13. Februar 2021 08:20 |
Preis: 35,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Meine Frau (tunesische Staatsbürgerin) besitzt seit Dezember eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund v. Familienzusammenführung nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Wir heirateten vor zwei Jahren).

Können Sie mir bitte sagen, in welchem Umfang meine Frau sich im Ausland aufhalten kann bzw. in welcher Frequenz/Dauer sie nach Deutschland einreisen und sich aufhalten muss, ohne dass sie ihre Aufenthaltsgenehmigung aufgrund v. Familienzusammenführung verliert?

13. Februar 2021 | 09:57

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG heißt es, der Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
D.h. Ihre Frau muss Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten und innerhalb eines halben Jahres zumindest für zwei Woche (so die Rechtsprechung) nach Deutschland einreisen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Ausländerbehörde auf die Idee kommen könnte Ihr den Aufenthaltstitel mit der Wirkung für die Zukunft zu Widerrufen oder ihn nicht zu Verlängern, da offensichtlich nicht die für den Aufenthaltstitel erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird. Insofern empfiehlt es sich die Auslandsaufenthalte auf das nötigste zu reduzieren und diese nicht länger als drei Monate im halben Jahr zu machen.

Nach drei Jahren Zusammenleben im Bundesgebiet könnte Ihre Frau beim Vorliegen alle Übrigen Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis bekommen, § 28 Abs. 2 AufenthG. Dann können die Auslandsaufenthalte wieder etwas länger sein. Darüberhinaus kann ihrerseits bei der Ausländerbehörde eine Fortgeltungsbescheinigung geholt werden, in dieser wird festgeschrieben, dass die Niederlassungserlaubnis nicht mit einem Auslandsaufenthalt über sechs Monate erlischt.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

ANTWORT VON

(421)

Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER