Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
die Gründung einer GmbH ist möglich, solange der Ausländer keine selbständige Tätigkeit bei der Firma ausübt (also nur Halten der Anteile). Im Allgemeinen ist dann die Stellung als Geschäftsführer nicht erlaubt.
Konkret ist die Aufenthaltserlaubnis auf Nebenbestimmungen zu prüfen: ist eingetragen: Beschäftigung erlaubt (bis 90 bzw. 120 Tage jährlich), dann ist die selbständige Tätigkeit ausgeschlossen; wurde "Erwerbstätigkeit gestattet" vermerkt, was die Ausnahme sein sollte, dann darf dieser Geschäftsführer sein.
Es kann aber in bestimmten Fällen möglich sein, dass die Stellung als Geschäftsführer keine selbständige Tätigkeit darstellt.
Nach Abbruch des Studiums (ich verstehe dies so, da Sie von Verlust der Aufenthaltserlaubnis sprechen) unterliegt der Ausländer den allgemeinen Voraussetzungen für eine AE für selbständige Tätigkeiten nach § 21 AufenthG
bzw. § 18 iVm § 4 BeschV.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Antwort
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Fachanwalt für Migrationsrecht
Es ist davon auszugehen, dass er das Studium noch weiterführt und abschließt. Ich denke das macht aber keinen Unterschied. Natürlich wäre es eine Katastrophe, wenn er das Studium abbrechen muss, aber die Frage ist eher dahingehend zu verstehen, dass auch in dem Fall die Firma irgendwie weiter gehen muss.
Können Sie mir die Bedingungen der zitierten Gesetze bitte kurz umreißen?
Was muss erfüllt sein dass es geht?
Ist es weitgehend Ermessenfrage oder kann man nach den Gesetzen handeln und die Geschäftsführung sichern?
Wenn alles erfüllt ist, liegt es immer noch im Ermessen der Ausländerbhörde oder ist das dann ein Rechtsanspruch?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Eine Selbständige Tätigkeit ist damit erlaubt nach Beendigung des Studiums, wenn die Verlängerung erfolgt ist