Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kann durchaus sein, dass er an der Grenze festgehalten wird, da jeder EU-Staat im Rahmen des Schengen-Informationssystem herausfinden kann beziehungsweise könnte, wie der Aufenthalt in einem anderen EU-Land beschaffen ist.
Geld darf er soweit unbegrenzt mitführen, es sei denn, die Einreise in die Türkei ist mit einem gewissen Höchstbetrag nicht möglich.
Das ist aber auch ein Problem, da es sein könnte, dass von ihm eine Strafe an der Grenze in Frankreich verlangt werden könnte.
Ausgeschlossen ist dieses jedenfalls nicht, das kann man schwer prognostizieren. Ansonsten ist eine freiwillige Ausreise immer möglich, zu der man schließlich auch wegen des illegalen Aufenthalts verpflichtet ist.
Solange das Asylverfahren jedenfalls lief und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, kann ihm dieser Zeit nicht zu Last gelegt werden, jedoch die Zeit davor oder danach, in der sich illegal in Deutschland aufgehalten hat.
Die Strafe beziehungsweise viele eher ein Bußgeld kann ich da kaum einschätzen, dass da es auf die nach den oben genannten Grundsätzen zu errechnende Zeitdauer ankommen wird, auf seine Vermögensverhältnisse und so weiter.
Sollte jedenfalls eine dauerhafte Ausreise in die Türkei stattfinden, würde dann das Strafverfahren eingestellt werden. Es könnte aber, so lange die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, bei einer erneuten Reise nach Deutschland wieder aufgenommen werden.
Da wird in der Regel ein dreistelliger Betrag als Bußgeld beziehungsweise Straf zu erwarten sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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