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Ausländerrecht Asyl Rückflug

6. Februar 2018 12:09 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Guten Tag ,
Ich habe einen guten Freund der in der Türkei gelebt hat , der aber letztes Jahr mit einem Deutschen Visum hier eingereist ist welches für 10 Tage befristet war.
Er ist damals nicht ausgereist und befindet sich immer noch hier und hat mittlerweile Asyl beantragt.
Sein Antrag wurde abgelehnt und er hat keine Lust mehr hier zu bleiben , momentan ist er in Paris und dort hält er sich illegal auf da sein asyl in Deutschland ist.
Er hat noch seinen Türkischen Reisepass mit dem er eingereist ist.
Kann er einfach zum Flughafen sich ein Ticket für die Türkei holen und zurückreisen? Mit welchen Problemen muss er dort rechnen ?
Darf er bei sich Geld mitführen bei der Reise ? Wenn ja wie hoch darf das sein ?
Das Visum ist über ein Jahr abgelaufen , werden dafür kosten aufkommen bzw muss er dort eine Strafe bezahlen , wenn ja wie hoch wird diese sein?

Mit freundlichen Grüßen

6. Februar 2018 | 18:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es kann durchaus sein, dass er an der Grenze festgehalten wird, da jeder EU-Staat im Rahmen des Schengen-Informationssystem herausfinden kann beziehungsweise könnte, wie der Aufenthalt in einem anderen EU-Land beschaffen ist.
Geld darf er soweit unbegrenzt mitführen, es sei denn, die Einreise in die Türkei ist mit einem gewissen Höchstbetrag nicht möglich.

Das ist aber auch ein Problem, da es sein könnte, dass von ihm eine Strafe an der Grenze in Frankreich verlangt werden könnte.

Ausgeschlossen ist dieses jedenfalls nicht, das kann man schwer prognostizieren. Ansonsten ist eine freiwillige Ausreise immer möglich, zu der man schließlich auch wegen des illegalen Aufenthalts verpflichtet ist.

Solange das Asylverfahren jedenfalls lief und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, kann ihm dieser Zeit nicht zu Last gelegt werden, jedoch die Zeit davor oder danach, in der sich illegal in Deutschland aufgehalten hat.

Die Strafe beziehungsweise viele eher ein Bußgeld kann ich da kaum einschätzen, dass da es auf die nach den oben genannten Grundsätzen zu errechnende Zeitdauer ankommen wird, auf seine Vermögensverhältnisse und so weiter.
Sollte jedenfalls eine dauerhafte Ausreise in die Türkei stattfinden, würde dann das Strafverfahren eingestellt werden. Es könnte aber, so lange die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, bei einer erneuten Reise nach Deutschland wieder aufgenommen werden.

Da wird in der Regel ein dreistelliger Betrag als Bußgeld beziehungsweise Straf zu erwarten sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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