Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss für die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Identität des Ausländers geklärt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a
des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Deshalb sind im Visumverfahren entsprechende Nachweise vorzulegen.
Die von Ihnen beschriebene Problematik war schon Gegenstand mehrerer Petitionen zum Deutschen Bundestag. Der Petitionsausschuss hat etwa zur Petition Pet 3-18-05-005-031951 am 5. Juli 2018 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes festgestellt, dass der Petition mit dem Ziel der generellen Befreiung von der Neubeschaffung syrischer Pässe für syrische Familien beim Familiennachzug – ggf. ergänzt durch die Feststellung der Verwandtschaft mittels DNA-Test durch deutsche Behörden - nicht gefolgt werden könne. Zur Begründung führte der Ausschuss aus:
Nach den Regelungen des deutschen Aufenthaltsrechts kann ein Visum grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die Identität des Antragstellers zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der offizielle syrische Reisepass wird bei der Prüfung der Identität von den deutschen Behörden weiterhin als beweiskräftigster Identitätsnachweis anerkannt.
Ist die Beantragung eines syrischen Reisepasses für den Antragsteller praktisch unmöglich oder unzumutbar, wird im Einzelfall von der Auslandsvertretung ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt. Dieses Verfahren kann insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn Angehörige der politischen Opposition oder ihre Familienmitglieder den Nachzug beantragen.
Für die meisten anderen Antragsteller, die nicht mit Repressalien staatlicher Organe rechnen müssen, gilt, dass Personenstandsdokumente grundsätzlich bei den zuständigen syrischen Passbehörden beschafft werden können. Die Beschaffung eines Reisepasses und von Personenstandsdokumenten kann auch durch eine bevollmächtigte dritte Person, z.B. einen Verwandten oder Rechtsanwalt erfolgen, die persönliche Vorsprache des Antragstellers bei den zuständigen Behörden in Syrien ist dazu nicht erforderlich.
Für syrische Antragsteller wurden hierzu für das Visumverfahren Erleichterungen geschaffen, indem die Unterschrift des Passinhabers während des Visumverfahrens nachgeleistet werden kann.
DNA-Tests werden im Visumverfahren in Einzelfällen durchgeführt, um bei begründeten Zweifeln die biologische Abstammung von minderjährigen Kindern zu überprüfen, für die der Familiennachzug beantragt wurde. Dies ist mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden, da für das Gutachten über die biologische Abstammung üblicherweise ein rechtsmedizinisches Institut in Deutschland beauftragt wird. Für die Abnahme und Übersendung der Proben, Untersuchung und Erstellung des Gutachtens muss eine angemessene Zeitdauer (mind. 4-8 Wochen) einberechnet werden, um die sich die weitere Bearbeitung des Visumsantrags verzögert.
Für die im Visumverfahren erforderliche Identitätsprüfung ist das DNA-Verfahren nur beschränkt geeignet, da sich hieraus zwar die biologische Abstammung ergibt, aber auf Grundlage des Ergebnisses keine Feststellung zur weiteren Identität, also Name, Vorname, Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit des Antragstellers getroffen werden kann. Darüber hinaus lässt das Ergebnis des DNA-Tests keine belastbaren Schlüsse auf die rechtliche Abstammung bzw. rechtliche Verwandtschaft der Familienmitglieder zu. Zum Beleg einer gültigen Ehe kann das Verfahren nicht zur Anwendung kommen, da dabei nicht die Verwandtschaft nachgewiesen werden muss.
Insgesamt kann ein DNA-Test mithin als ergänzender Nachweis für die Familienzusammengehörigkeit herangezogen werden, ersetzt jedoch nicht die Pflicht zum Identitätsnachweis mittels syrischer Passpapiere.
Die Kinder sollten im Visumverfahren also geltend machen, dass ihr Vater Angehöriger der politischen Opposition ist, und dies durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen, etwa auch durch Bestätigungen und Schilderungen Dritter. Ergänzend könnte ein DNA-Test (auch des Sohnes) angeboten werden.
Viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
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