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Auskunftspflicht bei Wettbewerbsverbot

23. Dezember 2010 00:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Guten Tag,

ich wurde von meinem Arbeitgeber während der Probezeit gekündigt. In meinem Arbeitsvertrag steht eine Wettbewerbsverbotsklausel.

Auszug aus Arbeitsvertrag:
***
Wettbewerbsverbot
1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 2 Jahren nach seinem Ausscheiden beim Arbeitgeber in keiner Weise für ein konkurrierendes Unternehmen tätig zu werden sowie kein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich daran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.
2. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung von 50% seiner zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.
3. Der Arbeitgeber kann auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichten. Der Verzicht muss vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich erklärt werden.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§74 ff HGB
***

Bis zu meinem Austritt aus der Firma, wurde das Wettbewerbsverbot nicht aufgehoben. Nach meinem Austritt habe ich dann per Email die Karenzentschädigung geltend gemacht.

Von dem Anwalt der Firma habe ich folgende Stellungnahme erhalten:
***
... Gemäß den zwischen Ihnen und unserer Mandantin bestehenden Wettbewerbsverbot sind Sie nach §75c Abs 2 HGB verpflichtet, Auskunft über anderweitigen Erwerb, sowohl aus selbständiger, als auch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, während des Bezug einer Karenzentschädigung zu erteilen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass unsere Mandantin ein Zurückbehaltungsrecht an der Karenzentschädigung zusteht, wenn Sie Ihre Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilen. Für den Eingang Ihrer Auskunft setzen wir Ihnen deshalb eine Frist bis zum xy...
***

Ich habe in der Zwischenzeit einen neuen Job in einer anderen Branche angenommen. Außerdem bin ich weiterhin nebenberuflich selbständig (auch andere Branche).

In welcher Form muss ich diese Angaben machen? Was müssen diese Angaben beinhalten? Was muss ich sonst noch beachten? Gibt es eine besondere Form? Ist eine Email hierbei rechtskräftig? Wann ist die erste Karenzzahlung fällig (am Monatsende? 1 Monat nach Austritt?)?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Zunächst ist klarzustellen, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch dann wirksam ist, wenn das Arbeitsverhältnis bereits in in der Probezeit gekündigt wird (vgl. BAG Urteil vom 28.06.06, 10 AZR 407/05 ).

Sie sind in der Tat zur Auskunft über Ihre Einnahmen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit verpflichtet, dies ergibt sich aus § 74 c II HGB . Solange die Auskunft nicht erteilt wurde, ist der ehemalige AG berechtigt die Auszahlung der Karenzentschädigung zurückzuhalten, dies hat das BAG bereits entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.1978, Der Betrieb 1978, 1039).

Die Entschädigung ist nach § 74 b I HGB am Schluss jeden Monats zu zahlen und beginnt mit dem Monat, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Endet das Arbeitsverhältnis zum 31.12.10, könnte der AN ab Ende Januar 2011 die Entschädigung verlangen, aber unter Anrechnung seiner anderweitigen Einkünfte.

Eine bestimmte Form für die Auskunft schreibt das Gesetz nicht vor, eine mail reicht also, es sei denn Ihr Arbeitsvertrag würde Schriftform vorschreiben. Beachten Sie aber, dass nach Einschaltung des Anwalts die Auskunft diesem gegenüber zu erteilen ist.

Bestimmte Formalien gibt es nicht, Sie sollten bekanntgeben welches Nettoeinkommen Sie aus Ihren Beschäftigungen monatlich erzielen. Bei der selbstständigen Tätigkeit ist also der Gewinn zu ermitteln und zu bereinigen um Steuern .

Eine Anrechung findet nach § 74 c I HGB nur statt, wenn die Entschädigung zusammen mit Ihrem jetzigen Einkommen den alten Lohn um 110 % übersteigt. Man kann rechnen: Die alten Bezüge plus 10 % - die neuen Bezüge.



Rückfrage vom Fragesteller 23. Dezember 2010 | 01:37

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ihre Ausführungen zur Anrechnung des neuen Gehalts auf die Karenzentschädigungen sind mit noch unklar.

Können Sie mir bitte ein kleines rechenbeispiel geben.

Entschädigung: 50%
letztes Nettoeinkommen: 2600€
neues Nettoeinkommen: 2300€
Gewinn aus selbständiger Tätigkeit: MINUS(!) 500€

Wie hoch wäre in deisem Fall die Entschädigung?

Vielen Dank und frohe Feiertage!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Dezember 2010 | 12:21

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Wie das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt wird, ist nicht ganz unumstritten, man geht aber im wesentlichen davon aus, dass Verluste nicht das weitere Einkommen mindern. Das Einkommen aus Selbstständigkeit wäre dann 0.

Man würde also rechnen: 2600 € + 10 %= 2860 € - 2300 €. Die höhe der Entschädigung wären dann 560 € pro Monat.

Ich wünsche frohe Weihnachten!

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht



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