Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst ist klarzustellen, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch dann wirksam ist, wenn das Arbeitsverhältnis bereits in in der Probezeit gekündigt wird (vgl. BAG Urteil vom 28.06.06, 10 AZR 407/05
).
Sie sind in der Tat zur Auskunft über Ihre Einnahmen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit verpflichtet, dies ergibt sich aus § 74 c II HGB
. Solange die Auskunft nicht erteilt wurde, ist der ehemalige AG berechtigt die Auszahlung der Karenzentschädigung zurückzuhalten, dies hat das BAG bereits entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.1978, Der Betrieb 1978, 1039).
Die Entschädigung ist nach § 74 b I HGB
am Schluss jeden Monats zu zahlen und beginnt mit dem Monat, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Endet das Arbeitsverhältnis zum 31.12.10, könnte der AN ab Ende Januar 2011 die Entschädigung verlangen, aber unter Anrechnung seiner anderweitigen Einkünfte.
Eine bestimmte Form für die Auskunft schreibt das Gesetz nicht vor, eine mail reicht also, es sei denn Ihr Arbeitsvertrag würde Schriftform vorschreiben. Beachten Sie aber, dass nach Einschaltung des Anwalts die Auskunft diesem gegenüber zu erteilen ist.
Bestimmte Formalien gibt es nicht, Sie sollten bekanntgeben welches Nettoeinkommen Sie aus Ihren Beschäftigungen monatlich erzielen. Bei der selbstständigen Tätigkeit ist also der Gewinn zu ermitteln und zu bereinigen um Steuern .
Eine Anrechung findet nach § 74 c I HGB
nur statt, wenn die Entschädigung zusammen mit Ihrem jetzigen Einkommen den alten Lohn um 110 % übersteigt. Man kann rechnen: Die alten Bezüge plus 10 % - die neuen Bezüge.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ihre Ausführungen zur Anrechnung des neuen Gehalts auf die Karenzentschädigungen sind mit noch unklar.
Können Sie mir bitte ein kleines rechenbeispiel geben.
Entschädigung: 50%
letztes Nettoeinkommen: 2600€
neues Nettoeinkommen: 2300€
Gewinn aus selbständiger Tätigkeit: MINUS(!) 500€
Wie hoch wäre in deisem Fall die Entschädigung?
Vielen Dank und frohe Feiertage!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Wie das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt wird, ist nicht ganz unumstritten, man geht aber im wesentlichen davon aus, dass Verluste nicht das weitere Einkommen mindern. Das Einkommen aus Selbstständigkeit wäre dann 0.
Man würde also rechnen: 2600 € + 10 %= 2860 € - 2300 €. Die höhe der Entschädigung wären dann 560 € pro Monat.
Ich wünsche frohe Weihnachten!
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht