Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage - vorbehaltlich der Prüfung des Testaments - wie folgt beantworten.
Die Ausgleichung der Pflegeleistungen gemäß § 2057a Abs. 1, S. 1, 1. Halbsatz BGB scheitert nicht daran, dass diese nur unter Abkömmlingen stattfindet, die als gesetzliche Erben erben.
Denn § 2057a Abs. 1, S. 1, 2. Halbsatz BGB verweist auf § 2052 BGB. Dieser regelt:
"Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge [...] zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen."
Nach der testamentarischen Regelung sollen alle Abkömmlinge je 1/3 erhalten. Das jedoch nur finanziell.
Es besteht gerade keine Erbengemeinschaft mit je 1/3-Anteilen.
Die Abkömmlinge sind nicht "als Erben" eingesetzt und sollen auch nicht (rechtlich) erhalten, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.
Auch wurden rechtlich keine "Erbteile [...] bestimmt".
Die Vorschrift findet daher nicht direkt Anwendung.
Für eine analoge (entsprechende) Anwendung sehe ich keine Anhaltspunkte und auch keine Rechtsprechung.
Die Erblasserin hat durch Testament (und Enterbung) die gesetzliche Regelung des § 2057a BGB ausgeschlossen.
(Ja. Ausgleichsansprüche würden dem Nachlass vorab entnommen (§ 2027a Abs. 4 BGB, wenn eine Ausgleichungspflicht bestünde.)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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