Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ausgleichung Pflege - Testament unter Vermeidung Erbengemeinschaft

13. März 2025 09:32 |
Preis: 70,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Meine Mutter wollte in Ihrem Testament eine Erbengemeinschaft vermeiden, aber ansonsten die Erbquoten nicht verändern - also alle 3 Kinder gleich behandeln - jedes der 3 Kinder 1/3.

Vom Notar wurde vorgeschlagen, mich zum Alleinerben vorzusehen unter Übernahme des Hauses und meinen beiden Geschwistern ein Vermächtnis von 1/3 des bereinigten Nachlasses zu geben. Insofern hat meine Mutter meine beiden Geschwister natürlich nicht zum Erben benannt bzw. kurz gesagt enterbt.

Diese Vorgehensweise wird oft auch als Standardlösung zur Vermeidung einer Erbengemeinschaft empfohlen.

Für meine Mutter - einfache Frau - sind die ganzen rechtlichen Dinge halt kaum nachvollziehbar. Es kommt da sehr auf den Notar an.

Meine Mutter ist nun gestorben, ich hatte mich einige Zeit um Ihre Pflege gekümmert. Das Testament enthält keine Regelung zum Thema Pflege - weder im positiven noch im negativen Sinn.

Bekanntlich gibt es ggf. bei Einhaltung einer Reihe von Bedingungen nun Ausgleichsanspüche wegen der Pflege zwischen den Geschwistern, die per Default zwischen den Gewsistern zu regeln sind - Einigung - schwieriges Thema. Mündlich hatte zumindest meine Schwester zugestimmt da was zu machen. Nun sind aber schon Regenwolken aufgezogen - meine Schwester hat einen Anwalt zur Testamentsabwicklung eingeschaltet, das wahrscheinlich übliche Schreiben zum Thema Wohlverhalten des Erben.

Die Augleichung Pflege gilt meines Wissens allerdings in der Regel nur bei gesetzlicher Erbfolge (§2057a). Darüberhinaus dann auch im Fall von Testamenten, wenn die Erbquoten nicht verändert werden. Zumindest bei Betrachtung der Pflichtteile besteht nach höchstrichterlicher Rechtssprechung Konsens darüber, dass auch ein Alleinerbe Ausgleichsansprüche geltend machen kann.

Nun werden meine beiden Geschwister wohl kaum Ihren Pflichteil geltend machen sondern das Vermächtnis wählen - mehr Geld.

Frage: Schliesst ein solches Vermächnis Ausgleichsansprüche aus bzw. wie sind die Begriffe Erbquote, bereinigter Nachlass zu verstehen. Ausgleichsanspüche werden meines Wissens immer vorab dem Nachlass entnommen, also nicht auf den Nachlass angerechnet.

13. März 2025 | 11:22

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage - vorbehaltlich der Prüfung des Testaments - wie folgt beantworten.

Die Ausgleichung der Pflegeleistungen gemäß § 2057a Abs. 1, S. 1, 1. Halbsatz BGB scheitert nicht daran, dass diese nur unter Abkömmlingen stattfindet, die als gesetzliche Erben erben.
Denn § 2057a Abs. 1, S. 1, 2. Halbsatz BGB verweist auf § 2052 BGB. Dieser regelt:
"Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge [...] zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen."

Nach der testamentarischen Regelung sollen alle Abkömmlinge je 1/3 erhalten. Das jedoch nur finanziell.

Es besteht gerade keine Erbengemeinschaft mit je 1/3-Anteilen.
Die Abkömmlinge sind nicht "als Erben" eingesetzt und sollen auch nicht (rechtlich) erhalten, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.
Auch wurden rechtlich keine "Erbteile [...] bestimmt".

Die Vorschrift findet daher nicht direkt Anwendung.

Für eine analoge (entsprechende) Anwendung sehe ich keine Anhaltspunkte und auch keine Rechtsprechung.

Die Erblasserin hat durch Testament (und Enterbung) die gesetzliche Regelung des § 2057a BGB ausgeschlossen.

(Ja. Ausgleichsansprüche würden dem Nachlass vorab entnommen (§ 2027a Abs. 4 BGB, wenn eine Ausgleichungspflicht bestünde.)

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER