Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Muss der Urlaubsanspruch abgegolten werden, wenn der alte Eigentümer der Überzeugung ist, dass dieser schon genommen wurde?
In der Regel ist es auch üblich, dass Urlaubstage aus dem laufenden Jahr bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden können.
Soweit hier vertraglich vereinbart war, dass die offenen Urlaubstage aus 2008 bis zum 31.03.2009 genommen werden sollen, steht dem also erstmal nichts entgegen.
Wenn die betreffenden Arbeitnehmer den Urlaub schon aufgebraucht haben, besteht keine Verpflichtung mehr, dass dieser zu gewähren oder abzugelten ist.
In erster Linie müssen die Arbeitnehmer nachweisen, dass der Urlaub noch offen ist und sie einen Anspruch auf diesen haben.
Soweit der Arbeitgeber – sei es der neue oder der alte – aber keine Aufzeichnungen über den Urlaub haben, kann auch nicht widerlegt werden, dass der Urlaubsanspruch noch besteht.
Im Ergebnis muss also wohl davon ausgegangen werden, dass die Urlaubsansprüche erledigt sind und die Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr haben und daher auch der Anspruch des Käufers ins Leere geht.
Frage 2: Sind überhaupt die Rechtsanwaltsgebühren berechtigt, da an den Verkäufer ja bisher kein korrigiertes Schreiben ging?
Die Rechtsanwaltskosten können als Schadenersatz geltend gemacht werden. Dazu muss aber auch erst eine schadensersatzbegründende Situation gegeben sein.
Hier käme z.B. in Betracht, die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend zu machen, dazu muss aber Verzug des Verkäufers vorliegen. Dieser muss also mit der Gewährung der Urlaubsansprüche in Verzug geraten sein. Soweit dies der Fall ist, sind auch die Rechtsanwaltskosten ersatzfähig.
Meines Erachtens ist aber gerade eine solche Verzugssituation noch nicht eingetreten, da die Urlaubsansprüche noch nicht geklärt sind und der Käufer den Verkäufer offensichtlich auch noch nicht in Verzug gesetzt hat.
Nach dem derzeitigen Stand sind die Rechtsanwaltskosten also noch nicht ersatzfähig.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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