Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist den Mitgliedern zuzustimmen, Sie haben gegen die Satzung verstoßen. In der Satzung ist eine Mitgliederversammlung zumindest einmal im Jahr vorgesehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 BGB
muss der Vorstand diese Sitzung auch einberufen „Die Mitgliederversammlung IST einzuberufen".
Der Vorstand als zuständiges Einberufungsorgan hat es nicht selbst in der Hand, diesen Rhythmus zu verschieben. Hierfür wäre nämlich eine Satzungsänderung notwendig.
Eine Verletzung dieser Pflicht kann sogar einen Schadensersatzanspruch des Vereins auslösen, vgl. Ellenberger in Palandt BGB 74. Auflage 2015 § 36 BGB
Rn. 1. Allerdings muss für einen Schadensersatzanspruch dem Verein auch ein Schaden entstanden sein. Dies lässt sich Ihrer Schilderung indes nicht entnehmen. Zudem dürften Sie das Amt wohl ehrenamtlich ausüben, weshalb auch Haftungserleichterungen und Beschränkungen bestehen. Weitergehende Sanktionen sieht das Gesetz nicht vor.
Bei Ihren Pflichtverletzungen handelt es sich jedoch um Verfehlungen der Vergangenheit, diese haben keinen Einfluss auf die Gegenwart. Sie können nun im Jahr 2015 keine Mitgliederversammlung für die Jahre 2013 und 2014 nachholen, sondern lediglich in der Mitgliederversammlung 2015 auch die in den Jahren 2013 und 2014 aufgelaufenen Themen, wie z.B. Rechnungsprüfung nachholen.
Sicherlich können Sie damit argumentieren, dass Sie bezüglich der Insolvenz des Flughafens neuere Entwicklungen abwarten wollten. Andererseits können Ihrer „Gegner" auch gerade damit argumentieren, dass es sich um ein für den Verein dermaßen wichtiges Thema gehandelt hat, dass gerade deswegen eine Mitgliederversammlung notwendig war.
Entgegenhalten können Sie ggf. dass auch für einzelne Mitglieder das Recht besteht, vom Vorstand die Einberufung der Sitzung zu verlangen. Nach § 37 Abs. 1 BGB
ist hierfür der Antrag von 10% der Mitglieder erforderlich. Allerdings enthalten Satzungen hierzu häufig abweichende Regelungen. Wenn ein solcher Antrag nicht bei Ihnen eingegangen ist, so könnte man damit argumentieren, dass eine Versammlung damit ja gerade nicht gewünscht war.
Aber bei all dem handelt es sich um keine juristischen Entschuldigungen, sondern nur um menschliche Erklärungen. Der Satzungsverstoß als solcher steht fest.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
Hallo Herr Kromer,
besten Dank für die ausführliche Antwort !
Wie kann aber ein solcher Satzungsverstoss nun geahndet werden ?
Muss man sich da Sorgen machen ?
Besten Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Lieber Fragesteller,
zunächst herzlichen Dank führ Ihre positive Bewertung. Ich freue mich Ihnen geholfen zu haben.
Die Ahndung ist zunächst natürlich durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches möglich. Wie geschildert muss hierfür jedoch tatsächlich ein materieller Schaden eingetreten sein. Dies ergibt sich aus Ihren Schilderungen nicht.
Weiter besteht die Möglichkeit der Abberufung und Neuwahl eines anderen Vorstands. Hierauf bin ich jedoch nicht weiter eingegangen, da ja bei Ihnen ohnehin jährlich der Vorstand neu gewählt wird, also bei der nächsten Versammlung ohnehin eine Neuwahl stattfindet.