Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ausfall der Betreuung durch Trennung

24. Juli 2014 09:51 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schadensersatz


Beantwortet von


22:58

Guten Tag!
Wir sind im Februar dieses Jahres aufgrund einer Betreuungszusage für unser neun Monate altes Baby in den Wohnort eines befreundeten Pärchens gezogen. Wir haben diese verbindliche Betreuungszusage schriftlich, jedoch ohne Einzelheiten (zu welchen Uhrzeiten und zu welcher Vergütung etc.) Nun hat sich das Pärchen getrennt und die Frau ist in 170 km weit weggezogen. Meine Frau fängt ab dem kommenden Jahr an zu arbeiten, da wird unser Baby dann 1 Jahr und 2 Monate alt sein.
Meine Frage ist nun, kann das Pärchen für die Vergütung der dann notwendigen Tagesmutter haftbar gemacht werden? Sie bezieht nun Sozialleistungen, er ist aber voll berufstätig. Wenn man aus ihr nichts "herausbekommen" kann, dann wenigstens von ihm?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

24. Juli 2014 | 10:55

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Schadensersatzanspruch setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus.

Erste Voraussetzung ist also das Bestehen einer vertraglichen Abrede. Ein Vertrag setzt allerdings eine Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile voraus (wer mit wem, was, welche Gegenleistung). Nach Ihrer Schilderung wurde darüber aber noch keine Vereinbarung getroffen. Die zu zahlende Vergütung ist z.B. noch nicht vereinbart worden, auch der konkrete Betreuungsumfang (Zeiten) wurde noch nicht vereinbart, so dass ich davon ausgehe, dass noch kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, aus welchem heraus Sie Ansprüche geltend machen können.

Zudem dürfte ein Schadensersatzanspruch an fehlendem Verschulden scheitern. Wenn sich das Paar getrennt hat, ist den beiden unmöglich eine (hier aber gar nicht vorliegende) vertragliche Vereinbarung zu erfüllen - ein Verschulden erkenne ich dabei nicht.

Zuguter letzt würde sich die Gegenseite, selbst bei Vorliegen eines Vertrages, auch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen können, denn es war ja dann wohl vereinbart, dass sich die beiden gemeinsam um das Kind kümmern, was nach einer Trennung naturgemäß unmöglich ist.

Im Ergebnis sehe ich daher keine Chancen, einen Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend zu machen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2014 | 14:02

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Vereinbart war, dass die Frau die Betreuung allein übernimmt. Als Vergütung war das staatliche Betreuungsgeld (Kristina Schröder) angedacht. Die genauen Uhrzeiten und Tage konnten im Vorfeld nicht bestimmt werden, da meine Frau als Lehrerin noch nicht weiß, wie ihr Stundenplan ab Februar 2015 aussehen wird. Dies alles, insb. die Regelung mit dem Betreuungsgeld, ist schriftlich festgehalten. Ändert dies evtl. die Sachlage?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juli 2014 | 22:58

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Auch wenn die Details der Vereinbarung besprochen und festgehalten waren, sehe ich jedenfalls kein Verschulden auf Seiten der Vertragspartner. Zumal sich die Frage stellt, weshalb der Mann auch Vertragspartner werden sollte, wenn die Leistung allein von der Frau erbracht werden sollte.

Es spricht vieles dafür, dass ein Betreuungsvertrag dann nur mit ihr zustandegekommen ist, den Sie nicht wird erfüllen können, weil sie sich von dem Mann getrennt hat.

Da bei ihr "nichts zu holen" sein wird, wie Sie schreiben, sehe ich keine Chancen, die Kosten einer Tagesmutter ersetzt zu verlangen.

Im Übrigen trifft Sie eine Schadensminderungspflicht - Sie müssten also eine gleich teure Alternative suchen, da dann überhaupt kein Schaden entsteht.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER