Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Schadensersatzanspruch setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus.
Erste Voraussetzung ist also das Bestehen einer vertraglichen Abrede. Ein Vertrag setzt allerdings eine Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile voraus (wer mit wem, was, welche Gegenleistung). Nach Ihrer Schilderung wurde darüber aber noch keine Vereinbarung getroffen. Die zu zahlende Vergütung ist z.B. noch nicht vereinbart worden, auch der konkrete Betreuungsumfang (Zeiten) wurde noch nicht vereinbart, so dass ich davon ausgehe, dass noch kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, aus welchem heraus Sie Ansprüche geltend machen können.
Zudem dürfte ein Schadensersatzanspruch an fehlendem Verschulden scheitern. Wenn sich das Paar getrennt hat, ist den beiden unmöglich eine (hier aber gar nicht vorliegende) vertragliche Vereinbarung zu erfüllen - ein Verschulden erkenne ich dabei nicht.
Zuguter letzt würde sich die Gegenseite, selbst bei Vorliegen eines Vertrages, auch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen können, denn es war ja dann wohl vereinbart, dass sich die beiden gemeinsam um das Kind kümmern, was nach einer Trennung naturgemäß unmöglich ist.
Im Ergebnis sehe ich daher keine Chancen, einen Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Vereinbart war, dass die Frau die Betreuung allein übernimmt. Als Vergütung war das staatliche Betreuungsgeld (Kristina Schröder) angedacht. Die genauen Uhrzeiten und Tage konnten im Vorfeld nicht bestimmt werden, da meine Frau als Lehrerin noch nicht weiß, wie ihr Stundenplan ab Februar 2015 aussehen wird. Dies alles, insb. die Regelung mit dem Betreuungsgeld, ist schriftlich festgehalten. Ändert dies evtl. die Sachlage?
MfG
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Auch wenn die Details der Vereinbarung besprochen und festgehalten waren, sehe ich jedenfalls kein Verschulden auf Seiten der Vertragspartner. Zumal sich die Frage stellt, weshalb der Mann auch Vertragspartner werden sollte, wenn die Leistung allein von der Frau erbracht werden sollte.
Es spricht vieles dafür, dass ein Betreuungsvertrag dann nur mit ihr zustandegekommen ist, den Sie nicht wird erfüllen können, weil sie sich von dem Mann getrennt hat.
Da bei ihr "nichts zu holen" sein wird, wie Sie schreiben, sehe ich keine Chancen, die Kosten einer Tagesmutter ersetzt zu verlangen.
Im Übrigen trifft Sie eine Schadensminderungspflicht - Sie müssten also eine gleich teure Alternative suchen, da dann überhaupt kein Schaden entsteht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt