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Ausfall von Krankengeld aufgrund fehlender Übermittlung der Krankmeldung

3. Februar 2025 15:15 |
Preis: 70,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Ihre rechtliche Einschätzung und Unterstützung in folgender Angelegenheit:

Am 5.8.2024 habe ich via Telearzt eine Krankmeldung für drei Tage (bis einschließlich 7.8.2024) erhalten. Anschließend stellte ich mich am 8.8.2024 bei meinem neuen Hausarzt vor, um eine Folgekrankmeldung sowie eine Überweisung in eine Klinik zu erhalten. Nach meinem Klinikaufenthalt suchte ich am 27.8.2024 erneut meinen Hausarzt auf, um eine weitere Krankmeldung zu bekommen.

Nach meinem Verständnis wurde diese Krankmeldung jedoch nicht elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Ab dem Zeitpunkt der ersten Krankmeldung erhielt ich noch sechs Wochen Gehaltszahlungen. Seitdem – also seit dem 10.-.2024 – und bis heute (3.2.2025) habe ich kein Krankengeld erhalten. Nach einem Anruf bei der Krankenkasse Anfang des Jahres wurde mir mitgeteilt, dass eine Lücke in meinen Krankmeldungen im Zeitraum vom 27.8.2024 bis 14.10.2024 besteht. Die Krankenkasse verweigert daher die Zahlung von Krankengeld.

Mein Hausarzt bzw. dessen Praxis behauptet, ich sei am 27.8.2024 nicht vorstellig geworden, da dies dokumentiert gewesen sein müsste. Ich selbst bin jedoch sicher, dass ich an diesem Tag in der Praxis war. Bei meinem Besuch am 27.8.2024 wurde mir von einem Assistenzarzt an der Rezeption eine Krankmeldung ausgestellt, allerdings erhielt ich keinerlei schriftliche Bestätigung. Zudem arbeitet der betreffende Assistenzarzt mittlerweile nicht mehr in der Praxis. Die Praxis wirkt insgesamt sehr chaotisch; es gibt mehrere Assistenzärzte, es werden Krankmeldungen direkt an der Rezeption ausgestellt und es werden wiederholt dieselben Fragen gestellt, obwohl diese bereits dokumentiert wurden.

In diesem Zusammenhang habe ich folgende Fragen:

- Was kann ich tun, um mein Krankengeld trotz der fehlenden Übermittlung der Krankmeldung durch die Praxis zu erhalten?

- Welche rechtlichen Schritte oder Maßnahmen würden Sie in diesem Fall empfehlen, um meine Ansprüche durchzusetzen?

- Gibt es eine Möglichkeit, zumindest das Krankengeld ab dem 15.10.2024 zu erhalten, auch wenn im Zeitraum davor eine Lücke in der Übermittlung besteht?

Ich wäre Ihnen für eine baldige Rückmeldung und Beratung sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,

Martina J.

3. Februar 2025 | 16:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Was kann ich tun, um mein Krankengeld trotz der fehlenden Übermittlung der Krankmeldung durch die Praxis zu erhalten?"


Zunächst sollten Sie alle möglichen Belege und Dokumente sammeln, die Ihren Besuch in der Praxis und die Ausstellung der Krankmeldung bestätigen könnten. In Betracht kommen z.B. : Telefonnotizen, E-Mails oder andere schriftliche Korrespondenzen, Aussagen von Zeugen, die möglicherweise an der Rezeption oder in der Praxis anwesend waren, ihre eigenen Aufzeichnung des Besuchs (z. B. das Datum, Uhrzeit, Terminkärtchen, etc.).

Wenden Sie sich erneut schriftlich an Ihre Krankenkasse und erklären die Situation ausführlich. Es wäre hilfreich, wenn Sie der Krankenkasse alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen könnten, die belegen, dass Sie am 27.08.2024 beim Arzt waren. Die Krankenkasse kann in einigen Fällen eine Kulanzentscheidung treffen, wenn genügend Beweise vorliegen, dass Sie im streitigen Zeitraum krankgeschrieben waren, auch wenn die elektronische Übermittlung der Krankmeldung nicht erfolgt ist. Dies dürfte hier allerdings praktisch aufgrund des doch recht großen Lückenzeitraums schwierig werden, weil man eben auch fragen wird, warum Sie in der Folgezeit dort nicht die Verlängerung Ihrer Krankmeldung vom 27.8.2025 in die Wege geleitet haben.


Frage 2:
"Welche rechtlichen Schritte oder Maßnahmen würden Sie in diesem Fall empfehlen, um meine Ansprüche durchzusetzen?"

Falls die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes weiterhin verweigert, können Sie Widerspruch bzw. hier wohl wegen Fristablauf eher Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gegen diese Entscheidung einlegen. Dabei sollten Sie alle relevanten Beweise (siehe oben) beifügen. In dem Widerspruch können Sie auch darauf hinweisen, dass es technische oder organisatorische Fehler seitens des Arztes gegeben haben könnte, die nicht zu Ihren Lasten gehen dürften.


Falls der Hausarzt weiterhin keine klare Bestätigung Ihrer Krankmeldung liefern kann, könnten Sie versuchen, die zuständige Ärztekammer zu kontaktieren und dort den Sachverhalt zu schildern, um eine Stellungnahme oder Unterstützung in dieser Angelegenheit zu erhalten.


Frage 3:
"Gibt es eine Möglichkeit, zumindest das Krankengeld ab dem 15.10.2024 zu erhalten, auch wenn im Zeitraum davor eine Lücke in der Übermittlung besteht?"

Bezüglich der Frage, ob Sie wenigstens ab dem 15.10.2024 Krankengeld erhalten können, hängt dies davon ab, ob die Krankenkasse die verspätete Übermittlung und den Zeitraum ohne Krankmeldung nachträglich anerkennt. Die Krankenkasse könnte theoretisch auch die Zahlung ab dem 15.10.2024 leisten, aber das wäre auch eine Frage der Kulanz und der genauen rechtlichen Auslegung Ihrer Situation insbesondere in Bezug auf ein etwaiges Organisationsverschulden des Hausarztes.

Die Krankenkassen sind bei bestehenden Lücken - hier wohl immerhin vom 27.8. bis zum 15.10.2025 - allerdings alles andere als kulant und verweigern die Krankengeldzahlung aufgrund von nicht lückenlosen Krankschreibungen regelmäßig vollständig.

Sehen Sie dazu z.B. unter: https://www.haufe.de/personal/entgelt/krankengeld-trotz-verspaeteter-au-folgebescheinigung_78_607038.html


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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