Ich bin Geschäftsführer einer GmbH und beantworte manche Anwaltspost von gegnerischen Anwälten selbst, wenn der Fall (noch) nicht vor Gericht ist und die Materie für mich durchschaubar. Meist werden wir mit niedrigeren Forderungen im dreistelligen Bereich konfrontiert. In den allermeisten Fällen ging dem Anwaltsbrief schriftliche oder mündliche Korrespondenz mit der gegenerischen Mandantschaft voraus, in deren Verlauf unsere Position schon dargelegt wurde. Meine Aufgabe besteht dann in der nochmaligen schriftlichen Aufarbeitung der Angelegenheit und der Darlegung unserer Position. Damit ist es meist erledigt und ich höre von der Gegenseite nie mehr.
Meine Frage: Kann ich (oder die GmbH) den Aufwand hierfür (ca.1-2 Stunden pro Brief) der gegnerischen Seite in Rechnung stellen? Und wenn ja, stelle ich die Rechnung an die gegnerische Mandantin oder den
Rechtsanwalt? In welcher Höhe könnte ich den Aufwand ansetzen?
So hart es klingen mag: wer am allgemeinen Rechtsverkehr und Geschäftsleben teilnimmt, trägt auch das Risiko, sich mit Beschwerden und unberechtigten Vorwürfen auseinandersetzen zu müssen, ohne dass daraus Erstattungsansprüche erwachsen.
Dass der dabei entstehende Zeitaufwand nicht erstattungsfähig ist, hat der BGH bereits vor geraumer Zeit entschieden, vgl. BGH NJW 83, 2816.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen denoch eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.