Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren führt nicht zwingend zum Ausschluss einer Geschäftsführertätigkeit. Die Voraussetzung für einen Ausschluss eine Geschäftsführertätigkeit auszuüben, findet sich in § 6 Abs. 2, 3 GmbHG
.
Danach muss ein Berufs- oder Gewerbeverbot durch eine Behörde ausgesprochen worden sein. Ein Ausübungsverbot besteht auch dann, wenn eine Verurteilung zu den angeführten Straftaten erfolgt ist.
Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann ein Geschäftsführer trotz Verbraucherinsolvenz diese Tätigkeit ausüben.
2. Allerdings wirkt sich ein Insolvenzverfahrens eines Geschäftsführers in der Regel negativ auf die Bonität der Gesellschaft aus, da bei Auskunfteien eine Verknüpfung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer erstellt wird.
3. Soweit das Insolvenzverfahren im Jahr 2015 abgeschlossen wurde und die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt ist, dürfte dies im Schuldnerverzeichnis sowie in der Schufaauskunft gelöscht sein.
4. Im Ergebnis stellt die Geschäftsführertätigkeit nach beendeten Insolvenzverfahren keine Strafbarkeit dar. Ein Schutz kann dahingehend erfolgen, dass bei Geschäften mit der GmbH entsprechende Sicherheiten gefordert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
8. März 2019
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23:42
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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