Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
soweit es keinerlei weiteren ergänzenden Absprachen zwischen Ihnen und der Insolvenzverwaltung gab, ist es grundsätzlich so, dass der Verwalter nach § 103 Insolvenzordnung eigentlich nur die Möglichkeit den Vertrag wie vereinbart zu erfüllen, oder die Erfüllung gänzlich zu verweigern.
§ 103 - Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
In der Auslieferung der Fenster ist daher die Zusage zusehen, sich mit der Erfüllung einverstanden zu erklären.
Problematisch (und im Grunde insolvenzrechtlich nicht mehr relevant) ist jetzt die Frage nach den entstandenen Mehrkosten. Dabei muss sich der Verwalter genauso behandeln lassen, wie vorher der Auftragnehmer selbst. Wenn also die mit dem Auftragnehmer vereinbarten Konditionen es zugelassen haben die Fenster durch Dritte einzubauen bzw. die Nacharbeiten durch Dritte zu erledigen oder dies von vornherein durch den Verwalter ausgeschlossen wurde, dann ist es durchaus zulässig die Schäden entsprechend geltend zu machen. Hätte der ursprüngliche Auftragnehmer alles geliefert und dann die Schadensreparatur endgültig verweigert, dann hätte Sie ebenfalls die Rechnung entsprechend kürzen können.
Da Insolvenzverwalter zumindest bei kleineren, aber langwierig einzuklagenden Summen meist nicht an einem Prozess interessier sind sollten Sie also die Rechnung erstmal kürzen, den unstreitigen Betrag aber recht bald überweisen. Wie ein Gerichtsverfahren ausgehen würde lässt sich schwer sagen, eventuell heißt es dann, dass der Verwalter ja angedeutet hat nur einen Teil zu liefern oder Sie nochmals eine Frist hätten setzen müssen usw... Auch bei den Schäden wegen der Verzögerung wird es Unklarheiten geben. Sie sollten daher vehement dies alles im zukünftigen Schriftverkehr geltend machen und damit rechnen noch einen kleineren Betrag nachzuschießen, um dann Ruhe und Rechtssicherheit zu haben. Einen Prozess sollten Sie aufgrund des hohen Kostenrisikos jedenfalls besser vermeiden, grade im Baubereich ist der Ausgang oft ungewiss.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Rückfrage vom Fragesteller
16. Februar 2023 | 19:17
Herzlichen Dank für ihre Antwort Herr Fricke.
Ich möchte kurz den letzten Ablauf bzw Absprache ausführlicher beschreiben, um etwaige Fehler unsererseits auszuschließen.
Die Fenster wurden bereits Anfang Januar geliefert und eine entsprechende Abschlagszahlung vorher geleistet. Hierbei war uns noch nicht bekannt, dass die Firma bereits Insolvenz angemeldet hatte. Dies erfuhren wir erst kurz danach.
Dennoch hat der Auftragnehmer uns sowie dem Insolvenzverwalter gegenüber versichert, dass der Auftrag noch vertragsgemäß bis Ende Januar auszuführen.
Leider hat der AN sich ständig eine andere Ausrede einfallen lassen dies nicht zu tun. Hintergrund war, dass noch Material zur Montage gefehlt hat. Die Zahlung dafür musste erst durch den Insolvenzverwalter freigegeben werden. Dies hat er entsprechend getan, mit der Absicht, dass Der AN den Auftrag doch noch ausführt.
Das wurde seitens AN weiterhin verzögert, bis der Insolvenzverwalter uns am 30. Jan mitgeteilt hat, dass der Auftrag nicht mehr ausgeführt werden kann und wir uns um eine Fremdfirma kümmern sollen/können, der den Einbau vornimmt.
Danach hat der AN noch alles Material, das er noch für den Auftrag hatte, auf unsere Baustelle geliefert (Am 2. Feb).
Am 14. Feb hat uns der Insolvenzverwalter aufgefordert, die offene Rechnung über das Restmaterial endlich zu begleichen, die der AN uns angeblich bereits geschickt hätte (Re Datum 2. Feb). Davon erfuhren wir allerdings zum ersten Mal.
Wie geschrieben sind die Fenster mittlerweile eingebaut, was nachweislich zu Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Angebot führte. Zusätzlich kommen die Reklamationen wie oben beschrieben dazu.
Nur um sicher zu gehen: Wir können diese Kosten von der noch offenen Rechnung ein- bzw zurückzubehalten?
Der unstrittige Betrag wird selbstverständlich überwiesen.
Besten Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. Februar 2023 | 19:30
Sehr geehrte/r Fragesteller/in
wie bereits geschrieben kommt es hier nur auf die Erklärungen des Insolvenzverwalters an. Wenn hier Unsicherheit besteht und hier keine klare Kommunikation vorliegt und der Verwalter selbst sogar explizit mitgeteilt hat, dass der (ursprüngliche) Auftrag so nicht mehr ausgeführt wird, dann handelt es sich hier auch nicht mehr um die Ausübung des Wahlrechts und Bestätigung der vor der Insolvenz getroffenen Vereinbarung.
Sie können sich daher grade nicht mehr auf den eigentlichen Auftrag berufen, sondern nur darauf was jetzt noch ausdrücklich vereinbart wurde. Nach Ihren Schilderungen läuft es eher darauf hinaus, dass nachweislich der Verwalter nur noch die Lieferung der Fenster ohne Einbau vorgeschlagen hat. Dann können Sie auch nur diese Lieferung verlangen und hier nur die Schäden (falsches Glas und Rollläden) geltend machen, aber nicht die Einbaukosten, denn dieser Teil wurde ja grade abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke