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Aufstellung Betreibskosten/umlagefähig auf Mieter

21. Februar 2011 19:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Henrik Straßner

Es wurde 2001 ein Mustermietvertrag abgeschlossen. Bei Aufstellung der Betriebskosten wurde das Notwendige angekreuzt.Das Schneeräumen und Rasenmähen müssen wir jetzt in Auftrag geben,wollten die Kosten Pauschal (Hausmeisterdienst) anteilmässig umlegen.Die Kosten für das Schneeräumen und Rasenmähen sind nicht bei den Betriebskosten aufgestellt worden. Die Kosten der gärtnerisch angelegten Flächen werden nicht umgelegt, nur eben das Schneeräumen und das Rasenmähen.Der Mieter darf den Garten mitbenutzen.Uns wurde nun gesagt,mangels anderweitiger Vereinbarung können wir die Mehrkosten nicht auf den Mieter umlegen.Es ist ein 2-Familienhaus,eine Wohnung vermietet. Ist das so rechtens ? Was können wir machen? Danke

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragenssteller.

Gerne möchte ich Ihre Fragen beantworten. Ich möchte jedoch gleichzeitig darauf hinweisen, dass regelmäßig eine vollständige Kontrolle des Mietvertrags angezeigt ist, damit rechtssicher Auskünfte zu einer etwaigen Verpflichtung Ihres Mieters gemacht werden können.

Grundsätzlich ist es so nach dem Willen des Gesetzgebers so, dass Nebenkosten vom Vermieter zu tragen sind. Teilweise können diese Mietnebenkosten auf den Mieter umgelegt werden, müssen hierbei jedoch bestimmt sein, damit der jeweilige Mieter seine Verpflichtung erkennen kann, vgl. Urteil vom BGH 06.04.2005 - Az. XII ZR 158/01 . Hierin stellt der BGH genau diesen Maßstab des bestimmt seins auf.

Der Umfang der jeweiligen Umlagen richtet sich damit - neben der generellen gesetzlichen Erlaubnis der Umlagekosten bzw. Positionen - nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, demnach dem von Ihnen geschlossenen Mietvertrag.

Wenn dieser Mietvertrag eine Regelung enthält, die auf die Betriebskostenverordnung verweist, so dürfte dies, auch für einen Mustermietvertrag, ausreichend sein und nicht gegen AGB-Recht verstoßen, vgl. Bay. OLG, Urteil vom 24.02.1984 - Az. ReMiet 3/84. Hier müssten Sie mithin prüfen, ob Ihr Vertrag eine solche Regelgung bzw. Bezugnahme enthält. Ist dies zu bejahen, so ist im Einzelnen zu prüfen, ob damit auch die von Ihnen konkrete Verpflichtung umfasst wäre.

Ist dies nicht enthalten, so spricht dieses gegen eine Verpflichtung, anteilig die Kosten zu tragen.

1. Schnee räumen
Das Schneeräumen fällt in den Gefahrenbereich des Eigentümers, da diesem die Verkehrssicherungspflichten für das Haus obliegen und er sich, sollten diese nicht beachtet worden sein und jemand zu Schaden kommen, aus § 823 I BGB schadensersatzpflichtig ist.

Aber auch das Räumen vom Schnee kann, wenn es wirksam im Vertrag vereinbart ist, auf die Mieter abgewälzt werden, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1988 - 16 U 123/87 .

2. Kosten Gärtner
Auch die Kosten für einen Gärtner sind generell umlageföhig, vgl. § 2 Nr. 10 BetrKVO. Auch hier muss aber explizit, z.B. durch Gartenpflege, auf die relevanten Kosten hingewiesen werden, da ansonsten diese nicht in den Mietvertrag als mit einbezogen gelten. Wie bereist ausgeführt muss der Mieter explizit seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag kennen, da, ebenso wie Schönheitsreparaturen, die Nebenkosten eigentlich Sache des Vermieters sind.

Sollten Aspekte Ihrer Frage nicht beleuchtet sein, so nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.

Auch kann gerne der gesamte Mietvertrag, relevant auch hinsichtlich der Schönheitsreparaturenklausel, separat von mir geprüft werden. Hierzu können Sie gerne per eMail an mich herantreten.

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