Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich haben die Lehrer die Aufsichtspflicht, das heißt in Ihrem Fall sie – die Lehrerin – hätte verhindern müssen, dass sich die Jungen aus ihrem Gebäude entfernen und zu den Mädchen gehen. Die Aufsichtspflichtverletzung liegt somit auf Seiten der Lehrerin vor.
Das Verhalten, dass man den Mädchen anlasten könnte ist, dass sie den Jungen Alkohol gegeben haben, um diese loszuwerden. Die richtige Handlung wäre gewesen, die Lehrerin darüber zu informieren, dass sich die Jungen aus ihrem Zimmer entfernt haben, damit sie dafür Sorge tragen kann, dass diese sich wieder auf ihre Räumlichkeiten begeben.
Für das weitere Vorgehen rate ich den Verweis durch ein Gespräch mit der Lehrerin abzuwenden, insbesondere darauf hinzuweisen, dass die ursächliche Pflichtverletzung auf der Seite der Lehrerin liegt: Hätte diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, wären die Jungen nicht in das Zimmer der Mädchen gelangt und es wäre dann nicht zu der Situation gekommen, dass die Mädchen dafür Sorge tragen mussten, dass die Jungen wieder in ihre Zimmer gehen. Mit dieser Argumentation sollte der Verweis abzuwenden sein. Hilfreich ist auch, wenn man anheimstellt, dann von der Einleitung disziplinarischer Maßnahmen gegenüber der Lehrerin abzusehen.
Meiner Meinung hätten zudem die Mädchen vorher aufgeklärt werden müssen und ihnen Anweisungen gegeben werden sollen, wie sie sich in bestimmten, hypothetisch verlaufenden Situationen zu verhalten haben.
Wenn der Verweis doch erteilt werden würden, müsste man sich dagegen wehren, das kommt darauf an, welches Verhalten konkret den Mädchen vorgeworfen wird.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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