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Aufsellen eines Swimming Pools auf dem Grunstück eines Mietshause

13. Juni 2020 16:38 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Es handelt sich um ein Mietshaus mit 6 Wohnung und deshalb auch 6 Mietern. Es ist ein Doppelhaus wobei die 2. Hauhälfte einem anderen Besitzer gehört. Zum Haus gehört ein relativ großes, nicht eingezäuntes Grundstück. Von der Straße her kann jeder das Grundstück, auch vom Nachbargrundstück, begehen.
Ein Mieter hat einen ca. 10-jährigen Sohn und möchte auf dem Grundstück, hinter den Haus einen Swimming Pool (von Aldi, 3,66m im Durchmesser und 86 cm hoch) aufstellen. Man fragte, ob wir so etwas als Vermieter erlauben könnten, da man im Sommer, wegen Corona, den Sohn nicht ins öffentliche Schwimmbad schicken wollen. Wir baten sie zunächst das Einverständnis aller anderen 5 Mieter einzuholen. Besonders ein Mieter ist sehr kritisch gegenüber Änderungen. Jetzt hat der Mieter, der uns vor Wochen angesprochen hatte, den Pool aufgestellt und schon mit Wasser gefüllt ohne uns nochmal zu kontaktieren. Prompt kam der Protest des kritischen Mieters gegen die Aufstellung des Pool im Garten.
Wir haben gefordert, das der Pool nicht benutzt wird und zur Unfallvermeidung mit einer Plane verschlossen wird.
Fragen:
1. Darf der Mieter ohne unsere Ausdrückliche Zustimmung den Pool aufstellen und betreiben?
2. Fünf Mieter sind wohl mit dem Pool einverstanden, nur der kritische Mieter nicht; kann dieser Mieter die Aufstellung und den Betrieb des Pools verhindern? Wie verhalten wir uns als Vermieter?
3. Wie verhält es sich mit der Verkehrssicherheitspflicht, sind wir haftbar, falls was passieren sollte?
4. Können wir die Pflichten durch geeignete Schreiben auf den Aufsteller des Pools (Mieter) übertragen?
5. Was passiert, wenn das Wasser im Pool "schlecht" wird und bei den Kindern Ausschlag oder ähnliches verursacht, sind wir dann haftbar?
6. Müssen wir sonst noch was bedenken?
Vielen Dank für Ihre Antwort.


13. Juni 2020 | 17:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:

1. Es kommt hier darauf an, ob der Garten zur Mitbenutzung mitvermietet ist.

Da Sie davon sprechen, dass mehrere Mieter den Garten nutzen, kommt es darauf an, ob von dem dann mehr oder weniger öffentlich zugänglichen Pool Gefahren ausgehen.

Das würde ich bejahen.

Deshalb dürfen Sie diesem Mieter die Poolnutzung untersagen.

2. Der kritische Mieter kann notfalls gerichtlich gegen den Pool vorgehen.

Deshalb würde ich Ihnen empfehlen, von den Aufstellern den Abbau zu verlangen.

Da bereits ja schon der Hausfrieden beeinträchtigt ist, spricht dies für sich.

3. Als Eigentümer des Grundstücks können Sie durchaus auch haftbar gemacht werden.

4. Etwaige Pflichten könnten Sie zwar übertragen, nicht aber auch zugleich die Haftung.

5. Unter Umständen können Sie hier als Eigentümer herangezogen werden, weil Sie den Betrieb dieses Pools zulassen.

6. Untersagen Sie die Nutzung, alternativ könnte man an eine Einzäunung denken, damit der Nutzerkreis eingedämmt wird.
Das würde Sie aber auch nicht aus der Haftung nehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Viele Grüße!


ANTWORT VON

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