Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
1. Es kommt hier darauf an, ob der Garten zur Mitbenutzung mitvermietet ist.
Da Sie davon sprechen, dass mehrere Mieter den Garten nutzen, kommt es darauf an, ob von dem dann mehr oder weniger öffentlich zugänglichen Pool Gefahren ausgehen.
Das würde ich bejahen.
Deshalb dürfen Sie diesem Mieter die Poolnutzung untersagen.
2. Der kritische Mieter kann notfalls gerichtlich gegen den Pool vorgehen.
Deshalb würde ich Ihnen empfehlen, von den Aufstellern den Abbau zu verlangen.
Da bereits ja schon der Hausfrieden beeinträchtigt ist, spricht dies für sich.
3. Als Eigentümer des Grundstücks können Sie durchaus auch haftbar gemacht werden.
4. Etwaige Pflichten könnten Sie zwar übertragen, nicht aber auch zugleich die Haftung.
5. Unter Umständen können Sie hier als Eigentümer herangezogen werden, weil Sie den Betrieb dieses Pools zulassen.
6. Untersagen Sie die Nutzung, alternativ könnte man an eine Einzäunung denken, damit der Nutzerkreis eingedämmt wird.
Das würde Sie aber auch nicht aus der Haftung nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße!
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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