Ich bekam heute eine Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels.
als Student.
Steht drin : Klage oder Widerspruch haben keine Aufschiebende Wirkung..
Was kann ich machen um das zu stoppen? gibt es keine gerichtliche Schritte?
Ich bin seit 5 Jahren in DE.
Wegen Studiengang-Wechsel und chronischen psychischen Erkrankung habe ich keine ausreichende Leistung erbracht.
Nachdem Ich die ambulanten Behandlungen ausgeschöpft habe, ist Reha geplant. in Oktober.. dauert 6 Wochen
Ich werde 2 Prüfungen vor der Reha einlegen und bestehen. Kreditpunkte 18
Nach der Reha werde ich pro Semester 30 Punkte erreichen..
Ich hatte schwere Behinderungen, die das STUDIUM verhinderte.
Erkrankungen sind bei einer erheblichen Überschreitung der Regelstudienzeit
und der Gesamtstudienzeit von 10 Jahren zu berücksichtigen und können im
Rahmen der Verhältnismäßigkeit. eingetretenen Verzögerungen im Studienablauf
rechtfertigen, so das zitierte Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 15. Dezember 2016 – OVG 6 S 26.16
–, Rn. 4, juris, aber auch
z.B. das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.
November 2014 – 2 M 109/14
–, Rn. 6, juris;
Eingrenzung vom Fragesteller
20. August 2020 | 15:43
Kann ich gegen die Abschiebung klagen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn laut Bescheid Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, so können Sie die aufschiebende Wirkung durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) gerichtlich anordnen lassen. Hierfür müssen Sie - ggf. mit anwaltlicher Hilfe - einen entsprechenden Antrag beim für Ihren Fall zuständigen Verwaltungsgericht stellen.
Hierbei müssen Sie darlegen, dass Sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache Erfolg haben werden. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zu urteilen gab es im Rahmen Ihres Studiums besondere Umstände, die zu einer Verzögerung Ihres Studiums geführt haben. Diese Umstände sind Ihnen nicht anzulasten. Mit Blick auf die Ihrerseits zitierte Rechtsprechung erscheint es daher gut möglich, dass die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde rechtsfehlerhaft ist. Insofern sehe ich gute Chancen für Sie, mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen zu lassen.
Wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, besteht keine Erforderlichkeit, gegen die Abschiebungsmaßnahmen vorzugehen.
Ich empfehle Ihnen insofern die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit Schwerpunkt Ausländerrecht mit der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie mit der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller20. August 2020 | 16:59
Der Rechtsschutz hilft bis die Behörden über den Widerspruch entscheiden? oder auch bis das Verwaltungsgericht auch entscheidet?
Wie lange dauert bis das Gericht den Eilantrag bearbeitet? um die Abschiebung zu verhindern?
Ich muss innerhalb 30 Tagen ausreisen.
Ich bin in Chemnitz. Können sie dennoch das Verfahren für mich übernehmen? ich kann gern reisen da ich Arzt da besuche.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt20. August 2020 | 17:05
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ja, das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bewirkt, dass die behördliche Entscheidung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt werden kann.
Das Gericht entscheidet regelmäßig binnen weniger Wochen. Bis dahin wird die behördliche Entscheidung in aller Regel nicht vollstreckt - andernfalls ergeht ein vorläufiger Hängebeschluss, der der Behörde die Vollziehung vorläufig untersagt.
Das Verfahren kann ich möglicherweise übernehmen - hierzu setzen Sie sich bitte per E-Mail mit meiner Kanzlei in Verbindung.