Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Forderung der Ausländerbehörde ist in der Tat untypisch. Es steht außer Frage, dass Sie auch als Student die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllen müssen, allerdings ist Ihr Lebensunterhalt durch die Ausübung der unbefristeten Stelle als Werkstudent gedeckt. Insofern sind auch die Voraussetzungen für die Deckung des Lebensunterhaltes erfüllt.
Ich kann Ihnen mitteilen, dass wenn Ihr finanzielle Lage konstant bleibt, die Ausländerbehörde Ihnen nicht die Verlängerung des Aufenthaltstitels lediglich auf der Grundlage der fehlender Beibringung der Verpflichtungserklärung versagen darf. Ebenfalls die Forderung nach einem Sperrkonto bedarf einer rechtlichen Grundlage die aber aufgrund Ihres bereits fortgeschrittenen Studiums nicht gegeben ist. Durchaus kann die Ausländerbehörde die Zustimmung von der Einrichtung eines solchen Kontos abhängig machen, da Sie aber bereits Ihren Aufenthaltstitel verlängert haben, gehe ich davon aus, dass Sie bereits seit Jahren studieren.
Eine sog. Sparauflage darf die Ausländerbehörde nur vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern erteilen und das sind Sie offensichtlich nicht. Daher sehe ich keine Rechtsgrundlage für die Forderung der Ausländerbehörde.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen