Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei volljährigen Kindern haften beide Eltern anteilig für den Barunterhalt entsprechend dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Der angemessene Selbstbehalt ist vorher von den Einkünften abzuziehen. Ebenso der Unterhalt für vorrangig Berechtigte (volljährige unverheiratete Kinder unter 21 in der allgemeinen Schulausbildung, die noch bei einem Elternteil wohnen, gehen anderen volljährigen Kindern im Rang vor).
Eine Aufrechnung geht hier schon deshalb nicht, weil das jeweilige Kind unterhaltsberechtigt ist und nicht der Elternteil, bei dem das Kind wohnt.
Gegen eine Unterhaltsforderung kann aber auch generell nicht aufgerechnet werden nach §§ 394 BGB i.V. m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da eine Unterhaltsforderung nicht pfändbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Mein Ex-Mann fordert meinen Anteil am Unterhalt des Sohnes wohl deshalb direkt für sich, da er die Miete für die Studentenwohnung unseres Sohnes bezahlt. Darf er das dann?
Ich werde ihn also auffordern, mir den abgezogenen Unterhalt der Tochter wieder zu erstatten und ab sofort wieder vollumfänglich zu zahlen? Und ich überweise meinen Anteil am Unterhalt des Sohnes direkt an diesen, auch meinen Anteil an der Miete?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen Sie geht nicht automatisch auf Ihren Mann über, weil dieser die Miete für den Sohn bezahlt. Das müsste dann zwischen Ihrem Sohn und Ihrem Mann abgesprochen werden mit einer Forderungsabtretung. Ansonsten müssten Sie den Unterhalt direkt an den Sohn zahlen inkl. Mietanteil.
Der Unterhalt für Ihre Tochter müsste unabhängig davon gezahlt werden. Wobei ja eigentlich diese die Inhaberin des Unterhaltsanspruchs ist und der Unterhalt dann auch an diese gezahlt werden müsste. Da die Tochter volljährig ist, sind Sie nicht mehr automatisch für die Geltendmachung des Unterhalts zuständig. Sie müssten dann mit Ihrer Tochter vereinbaren, welchen Anteil diese für Unterkunft und Verpflegung an Sie weiterleitet. Oder diese tritt den Unterhaltsanspruch gegen Ihren Mann an Sie ab, damit Sie diesen geltend machen können. Oder Ihre Tochter erteilt eine Vollmacht zur Geltendmachung des Unterhalts.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin