Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Aufrechnung Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern?

| 19. Mai 2024 14:25 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


16:52

Mein Ex-Mann bezahlt für unsere bei mir lebende 18jährige Tochter Kindesunterhalt. Ein gemeinsamer 21jähriger Sohn studiert auswärts wohnend.
Nun hat mein Ex-Mann einen selbst festgelegten Betrag an Unterhalt für unseren Sohn dem Unterhalt der Tochter einfach abgezogen, ohne vorherige Absprache mit mir. Er bezahlt mir also einfach die Differenz zwischen Unterhalt Tochter minus Unterhalt Sohn.
Weiterhin behauptet er, der Unterhalt für volljährige Kinder müsste hälftig aufgeteilt werden, unabhängig vom Gehalt der Eltern.
Soweit ich weiß kann gegen Kindesunterhalt nicht aufgerechnet werden, auch nicht mit dem Unterhalt eines weiteren Kindes. D.h. er muss weiterhin den vollen Unterhalt der Tochter an mich zahlen und ich Unterhalt an den Sohn.
Außerdem richtet sich doch der Kindesunterhalt natürlich nach dem jeweiligen Einkommen der Eltern.
Ist das korrekt?

19. Mai 2024 | 15:23

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

bei volljährigen Kindern haften beide Eltern anteilig für den Barunterhalt entsprechend dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Der angemessene Selbstbehalt ist vorher von den Einkünften abzuziehen. Ebenso der Unterhalt für vorrangig Berechtigte (volljährige unverheiratete Kinder unter 21 in der allgemeinen Schulausbildung, die noch bei einem Elternteil wohnen, gehen anderen volljährigen Kindern im Rang vor).

Eine Aufrechnung geht hier schon deshalb nicht, weil das jeweilige Kind unterhaltsberechtigt ist und nicht der Elternteil, bei dem das Kind wohnt.

Gegen eine Unterhaltsforderung kann aber auch generell nicht aufgerechnet werden nach §§ 394 BGB i.V. m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da eine Unterhaltsforderung nicht pfändbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 19. Mai 2024 | 15:43

Mein Ex-Mann fordert meinen Anteil am Unterhalt des Sohnes wohl deshalb direkt für sich, da er die Miete für die Studentenwohnung unseres Sohnes bezahlt. Darf er das dann?
Ich werde ihn also auffordern, mir den abgezogenen Unterhalt der Tochter wieder zu erstatten und ab sofort wieder vollumfänglich zu zahlen? Und ich überweise meinen Anteil am Unterhalt des Sohnes direkt an diesen, auch meinen Anteil an der Miete?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2024 | 16:52

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen Sie geht nicht automatisch auf Ihren Mann über, weil dieser die Miete für den Sohn bezahlt. Das müsste dann zwischen Ihrem Sohn und Ihrem Mann abgesprochen werden mit einer Forderungsabtretung. Ansonsten müssten Sie den Unterhalt direkt an den Sohn zahlen inkl. Mietanteil.

Der Unterhalt für Ihre Tochter müsste unabhängig davon gezahlt werden. Wobei ja eigentlich diese die Inhaberin des Unterhaltsanspruchs ist und der Unterhalt dann auch an diese gezahlt werden müsste. Da die Tochter volljährig ist, sind Sie nicht mehr automatisch für die Geltendmachung des Unterhalts zuständig. Sie müssten dann mit Ihrer Tochter vereinbaren, welchen Anteil diese für Unterkunft und Verpflegung an Sie weiterleitet. Oder diese tritt den Unterhaltsanspruch gegen Ihren Mann an Sie ab, damit Sie diesen geltend machen können. Oder Ihre Tochter erteilt eine Vollmacht zur Geltendmachung des Unterhalts.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 21. Mai 2024 | 12:48

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr zeitnahe, kompetente und verständliche Antwort!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Gabriele Haeske »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Mai 2024
5/5,0

Sehr zeitnahe, kompetente und verständliche Antwort!


ANTWORT VON

(400)

Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht