Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst gehen Sie richtigerweise davon aus, dass die Abfindung keine Sozialleistung ist und somit pfändbar ist.
Sofern die Bank einen berechtigten Anspruch auf das Geld hat, kann sie das Geld auch einbehalten und Ihnen die Aufrechnung erklären. Es handelt sich dabei um eine wechselseitige Tilgung in der Form, dass auf der einen Seite eine fällige Forderung der Bank (z.B. aus Kredit) einem fälligen Guthaben des Kunden gegenübersteht.
Eine Aufrechnung muss auch nicht mittels Bescheid erklärt werden, sondern es reicht, dass sie diese zur Kenntnis genommen haben. Sofern die Abfindung auch mind. 1.700,00 EUR beträgt, wäre Ihre Schuld bei der Bank getilgt und Sie könnten über das - sofern vorhandene - Restgeld wieder verfügen. Sollte das Geld der Abfindung nicht ausreichen, so bleibt der Restbetrag als Schuld stehen.
Sofern Sie noch kein sogenanntes P-Konto haben, sollte dies umgehend bei Ihrer Bank beantragt werden, so dass in der Tat nur bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden kann. Haben Sie dieses Konto nicht eingerichtet, so kann das komplette Guthaben gepfändet werden.
Um den Vorwurf des Betruges aus der Welt zu schaffen, sollten Sie sich umgehend mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und ihm die Situation schildern und ihn ggf. an den zuständigen Sachbearbeiter bei der Bank verweisen.
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