Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Betrag Aus dem PfÜB heraus von der Bank die Forderung gem. PfÜB gezahlt wurde, dann ist er erledigt. Wenn weitere Schulden sind, dann muss ein neuer PfÜB beantragt werden. Wenn der Schuldner jedoch verstorben ist und der Gläubiger/Sie Erbe sind, dann muss die Forderung in der Erbauseinandersetzung beachtet werden und die Schwester kann Forderungen die tituliert und noch nicht verjährt sind ebenfalls beanspruchen. Ein neuer PfÜB in dieser Konstellation wäre unzulässig.
Ob der Anwalt einen Fehler gemacht hat und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt bestehen, wenn Sie das Geld nicht erhalten, wäre separat zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Verstehe ich es richtig, dass nach jetzigem Stand der Ding der PfÜb tatsächlich erledigt ist. Muss ich jetzt meiner Halbschwester die Restsumme ganz überlassen, weil ich schon einen Teil aus dem Nachlass erhalten habe oder müsste das übrige Geld jetzt geteilt werden? Ob ihr Anspruch verjährt ist weiß ich nicht. Sie ist 1987 in der DDR geboren. Es könnte auch verjährt sein. Ich habe keinen Kontakt und möchte ihr nur geben, was ihr rechtmäßig zusteht. Für Ihre erneute Beantwortung bedanke ich mich herzlich.
Der Rest des Erbe müsste häfltig aufgeteilt werden, es sei denn es bestehen berechtigte Forderungne die eine Vorababzug rechtfertigen. Das muss dann genau geprüft werden, wem was zusteht. Das Geld aus dem PfüB bleibt ohne Beachtung, da es eine Altschuld war.
Ja, der Pfüb ist erledigt.