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Aufrechnung von Skontoabzügen mit Doppelzahlung

29. Oktober 2022 10:25 |
Preis: 50,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerald Geitner

Es handelt sich hier um eine Frage hinsichtlich einer Geschäftsbeziehung des öffentlichen Dienstes mit einer Privatfirma. Rechtsgebiet evtl. Kaufrecht?

Als Mitarbeiter der Buchhaltung im öffentlichen Dienst bin ich für das Anordnen (Bezahlen) von Rechnungen zuständig. Als Debitor unterhalten wir eine langjährige und umsatzstarke Geschäftsbeziehung zu einer bestimmten Firma. Die Zahlungskonditionen bei dieser Fa. lauten meist 2 % Skonto innerhalb von 8 Tagen. Nun ist es so dass dieser Zeitraum nicht immer eingehalten werden kann, da sich die Zahlungswege im öffentlichen Dienst stellenweise hinziehen. Der öffentliche Dienst aber ist angehalten grundsätzlich Skonti zu ziehen. Wenn das Zahlungsziel überschritten wird, dann meist nur um 1 bis 2 oder wenige Tage. Ein ungerechtfertigter Skontoabzug wurde von dieser Firma noch nie moniert oder nachgefordert, also stillschweigend akzeptiert. Wie bereits erwähnt besteht die Geschäftsbeziehung auch schon Jahrzehnte.

Nun hat diese Firma versehentlich ein- und dieselbe Rechnung zweimal verschickt. Das hatte zur Folge dass diese Rechnung auch versehentlich zweimal bezahlt wurde. Die Doppelzahlung wurde im Nachhinein festgestellt und die Fa. daraufhin aufgefordert den zu viel gezahlten Betrag zurück zu zahlen. Die Doppelzahlung wurde der Fa. In Rechnung gestellt.

Da die Rückzahlung bislang nicht eingegangen ist, teilt uns die Fa. auf Nachfrage mit das man die Doppelzahlung mit ungerechtfertigten Skontoabzügen der letzten Jahre aufrechnen werde.

In der Praxis ist es üblich das unzulässige Skontoabzüge unmittelbar nach Eingang des gekürzten Rechnungsbetrages nachgefordert werden. Dies war hier eben über mehrere Jahre hinweg nicht der Fall.

Nun die Frage: Darf die Firma hier grundsätzlich über mehrere Jahre im Nachhinein zu Unrecht gezogene Skonti mit der Doppelzahlung aufrechnen? Falls ja, welcher Zeitraum darf maximal zurückgefordert werden (Verjährungsfrist)? Bitte mit Angabe des Gesetzes und Paragraphen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Mangels entgegenstehender Angaben gehe ich hier davon aus, dass allgemeines Zivilrecht Anwendung findet. Ein Skonto stellt einen aufschiebend bedingten Teilerlass im Falle der fristgemäßen Begleichung der Forderung dar. Entscheidend ist Einhaltung des Zahlungsziels, wobei Sie selbst schreiben, das dieses wohl mehrere male überschritten wurde. Soweit die Vorausetzung der Skontovereinbarung nicht eingehalten wurde, liegt lediglich eine Teilbegleichung der jeweiligen Rechung vor. Den noch offenen Betrag kann der Gläubiger grundsätzlich nachfordern.

Ansprüche aus Rechnungen verjähren grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (3 Jahre, zum Ende des Jahres). Demnach wären die noch offenen Ansprüche aus den Rechnungen ab dem 01.01.2019 noch nicht verjährt. Verjährung der Ansprüche aus den Rechnungen aus 2019 tritt zum Ablauf des 31.12.2022 ein.

Mit diesen Ansprüchen kann der Geschäftspartner auch grundsätzlich die Aufrechnung erklären. Allerdings muss die Aufrechnung individualisiert werden. Das bedeutet, der Geschäftspartner müsste zumindest erklären, aus welchen Rechnungen konkret in welcher Höhe noch offene Forderungen ausstehen.

Ob das reine Schweigen auf lediglich teilbezahlte Rechnungen als stillschweigende Zustimmung zu werten ist, ist fraglich, da reinem Schweigen grundsätzlich kein Erklärungsinhalt zukommt. Ob das späte Aufrechnen gegen Treu und Glauben verstößt, ist zumindest auch fraglich. In den einschlägigen Urteilen geht es darum, ob z.B. ein Skontoerlass vollständig entfällt, wenn manche Teilrechnungen verspätet bezahlt werden, oder um die Frage, ob auf expliztit darauf hingewiesen werden muss, dass verspätete Zahlungen nicht akzeptiert werden, wenn Verträge nur aufgrund der Gewährung des Skontos überhaupt zustande kommen.

Da zumindest auch die konkrete Berechnung der ausstehenden Beträge aus den diversen Rechnungen einen nicht unerheblichen Aufwand für den Geschäftspartner bedeutet und sie wahrscheinlich die Geschäftsbeziehung grundsätzlich fortsetzen möchten, erscheint es mir hier als das vernünftigste sich im Rahmen eines Vergleichs zu einigen und für die Zukunft eine Skontofrist zu vereinbaren, die definitiv eingehalten werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerald Geitner
Rechtsanwalt

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