Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mangels entgegenstehender Angaben gehe ich hier davon aus, dass allgemeines Zivilrecht Anwendung findet. Ein Skonto stellt einen aufschiebend bedingten Teilerlass im Falle der fristgemäßen Begleichung der Forderung dar. Entscheidend ist Einhaltung des Zahlungsziels, wobei Sie selbst schreiben, das dieses wohl mehrere male überschritten wurde. Soweit die Vorausetzung der Skontovereinbarung nicht eingehalten wurde, liegt lediglich eine Teilbegleichung der jeweiligen Rechung vor. Den noch offenen Betrag kann der Gläubiger grundsätzlich nachfordern.
Ansprüche aus Rechnungen verjähren grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (3 Jahre, zum Ende des Jahres). Demnach wären die noch offenen Ansprüche aus den Rechnungen ab dem 01.01.2019 noch nicht verjährt. Verjährung der Ansprüche aus den Rechnungen aus 2019 tritt zum Ablauf des 31.12.2022 ein.
Mit diesen Ansprüchen kann der Geschäftspartner auch grundsätzlich die Aufrechnung erklären. Allerdings muss die Aufrechnung individualisiert werden. Das bedeutet, der Geschäftspartner müsste zumindest erklären, aus welchen Rechnungen konkret in welcher Höhe noch offene Forderungen ausstehen.
Ob das reine Schweigen auf lediglich teilbezahlte Rechnungen als stillschweigende Zustimmung zu werten ist, ist fraglich, da reinem Schweigen grundsätzlich kein Erklärungsinhalt zukommt. Ob das späte Aufrechnen gegen Treu und Glauben verstößt, ist zumindest auch fraglich. In den einschlägigen Urteilen geht es darum, ob z.B. ein Skontoerlass vollständig entfällt, wenn manche Teilrechnungen verspätet bezahlt werden, oder um die Frage, ob auf expliztit darauf hingewiesen werden muss, dass verspätete Zahlungen nicht akzeptiert werden, wenn Verträge nur aufgrund der Gewährung des Skontos überhaupt zustande kommen.
Da zumindest auch die konkrete Berechnung der ausstehenden Beträge aus den diversen Rechnungen einen nicht unerheblichen Aufwand für den Geschäftspartner bedeutet und sie wahrscheinlich die Geschäftsbeziehung grundsätzlich fortsetzen möchten, erscheint es mir hier als das vernünftigste sich im Rahmen eines Vergleichs zu einigen und für die Zukunft eine Skontofrist zu vereinbaren, die definitiv eingehalten werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Geitner
Rechtsanwalt
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