Historie :
Alte teure Leute raus (Verwundung PTBS 2015).
Angeblich kein Arbeitsunfall sondern Krankheit.
Ausgesteuert.
Nachtlosigkeit erschöpft.
Voll Leistungsfähig laut LVA 23.05.2017 und 2019.
Seit 23.05.2017 an der Erbringung der geschuldeten Leistung gehindert (Gesundheitsschutz), vorher Arbeitsunfähig.
Schwerbehindert GdB 50.
Kein Präventionsverfahren.
Keine Eingliederung, Arbeitgeber wollte ausgliedern.
Außerordentliche Kündigung mit 6Mon. Auslauf wegen Krankheit.
25 Jahre tadellose herausragende Betriebszugehörigkeit und erhöhtes Bedarfseinkommen.
Kündigungsgrund bei Schutzklage, 4Jahre Fehlzeit (Krankheit) und negative Prognose.
Kündigungsgrund bei Inklusionsamt (Verhaltensbedingt) Schadensersatzforderungen, Anträge, Arbeitsunfallanzeige, Strafanzeige wegen Körperverletzung und negative Prognose.
Vor dem Man Made Trauma keine Abmahnungen nur beste Zeugnisse.
Güteverhandlungen gescheitert, Kammerverhandlung anstehend.
Weiterbeschäftigung zu gleichen weiter unzumutbaren Arbeitsbedingungen aktuell nicht angetreten.
Beide Kündigungsgründe sind fingiert wie sich kürzlich herausstellte.
Unbegrenzte volle Erwerbsminderungsrente könnte in kürze kommen.
Wie kann ich mein Bedarfseinkommen erhalten (Abfindungsangebot ist nur 1/3) bzw. ist ein Auflösungsantrag § 9 KSchG
sinnvoll?
wenn ich das so lese, halte ich die Kündigung für nicht rechtmäßig. Eine Regelabfindung in der von Ihnen benannten Größe würde ich nicht annehmen.
Die Voraussetzungen zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen § 9 KSchG
sind relativ hoch. Aber es kann dabei immerhin eine Abfindung erstritten werden, die bis zu 12 Gehältern reichen kann. Ob Sie einen derartigen Antrag stellen, müssen Sie selber entscheiden.
Wenn Sie aber wegen der anstehenden Erwerbsminderungsrente Ihr Bedarfseinkommen erhalten wollen, neige ich dazu, den Streit weiter fortzuführen und mir die Rechtswidrigkeit der Kündigung bestätigen zu lassen. Bis dahin wäre Ihnen Ihr alter Lohn fortzuzahlen, soweit der Arbeitgeber in Annahmeverzug mit ihrer ( alten ) Arbeitsleistung ist.