Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für eine Liquidation (=Beendigung) der Gesellschaften, also der KG wie auch der GmbH, ist ein GEsellschafterbeschluss nötig. Dieser bedarf der Mehrheit, ist hier also einstimmig zu treffen. Es besteht dabei grds. die Möglichkeit, die Zustimmung des jeweils anderen GEsellschafters einzuklagen. Ob dies hier möglich wäre, kann ich aufgrund des Sachverhalts nicht beurteilen.
Ohne die Mitwirkung des anderen Gesellschafters kann ein Gesellschafter aber sowohl die Beteiligung an der KG als auch die an der GmbH kündigen, sofern das nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung ergeben sich aus den einzelnen Gesellschaftsverträgen. Fehlt es dort an entsprechenden Regelungen, steht dem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch zu, der ggf. durch einen Sachverständigen zu ermitteln ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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