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Auflösung eines Unternehmens durch einen von zwei Gesellschaftern

| 27. Juli 2022 11:09 |
Preis: 30,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Es geht um eine GmbH & Ko.KG. Die Firma gehört 2 Gesellschaftern zu jeweils 50%. Einer der Gesellschafter möchte das Unternehmen verlassen und seine Anteile verkaufen, hat aber bis jetzt keinen Käufer gefunden. Der andere Gesellschafter möchte das Unternehmen alleine weiter führen, hat aber nicht genügend Kapital, um die Anteile zu übernehmen. Nun möchte der Gesellschafter, der das Unternehmen verlassen möchte, dieses abwickeln. Das heißt, keine Waren mehr einkaufen, Lagerbestände abverkaufen und dann auflösen. Dies hätte aber aufgrund von Verbindlichkeiten in Millionenhöhe die Insolvenz des Unternehmens zur Folge und auch die Privatinsolvenz beider Gesellschafter. Die Frage lautet nun: kann ein Gesellschafter auf die Auflösung des Unternehmens bestehen, gegenbden Willen des anderen?

27. Juli 2022 | 12:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Für eine Liquidation (=Beendigung) der Gesellschaften, also der KG wie auch der GmbH, ist ein GEsellschafterbeschluss nötig. Dieser bedarf der Mehrheit, ist hier also einstimmig zu treffen. Es besteht dabei grds. die Möglichkeit, die Zustimmung des jeweils anderen GEsellschafters einzuklagen. Ob dies hier möglich wäre, kann ich aufgrund des Sachverhalts nicht beurteilen.

Ohne die Mitwirkung des anderen Gesellschafters kann ein Gesellschafter aber sowohl die Beteiligung an der KG als auch die an der GmbH kündigen, sofern das nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung ergeben sich aus den einzelnen Gesellschaftsverträgen. Fehlt es dort an entsprechenden Regelungen, steht dem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch zu, der ggf. durch einen Sachverständigen zu ermitteln ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 29. Juli 2022 | 06:45

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