Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt entscheidend auf die Rechtsgrundlage an. Wenn sich eine Band zusammenschließt kommt in aller Regel eine BGB Gesellschaft zustande. In Ihrem Fall ist aber die Sängerin nicht direktes Mitglied der Band, sondern frei Mitarbeiterin. Hierfür spricht, dass sie auch für andere Bands tätig ist. Ich gehe davon aus, dass es keinen ausführlichen schriftlichen Vertrag mit der Sängerin gibt.
Ich würde daher von einem Dienstvertrag nach § 611 BGB
aus, weil die Musikerin letztlich von Ihnen engagiert wird und sich an Ihre Vorgaben, etwa bei der Songauswahl halten muss.
Sie können zum einen ordentlich kündigen, wobei die Fristen des § 621 BGB
gelten, was für Sie bedeuten würde, dass Sie nach § 621 Nr. 5 BGB
jederzeit kündigen können.
Dafür brauchen Sie keinen Grund. Dies wäre die für Sie günstigste Variante. Sieht man diesen Punkt anders, käme es auf eine fristlose Kündigung an, hier würden Sie einen wichtigen Grund nach § 626 BGB
benötigen. Hier kommt es dann auf die Umstände des Fehlverhaltens an. Tendenziell würde ich diesen Grund annehmen wollen.
Einen Anspruch auf Ausgleich der ausfallenden Gagen sehe ich nicht.
Sie sollten umgehend schriftlich kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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