Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Auch wenn Ihre Freelancer über eigene UGs oder GmbHs verfügen, schließt dies die Gefahr einer Scheinselbständigkeit nicht generell aus.
Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung des konkreten Beschäftigungsverhältnisses anhand verschiedener Kriterien.
2.
Für eine selbständige Tätigkeit Ihrer Freelancer sprechen folgende Punkte:
- Die Verträge sind projekt- bzw. veranstaltungsbezogen und befristet. Es besteht also keine dauerhafte Bindung an Ihr Unternehmen.
- Die Freelancer verfügen über eigene Gesellschaften (UG/GmbH). Dies deutet auf eine unternehmerische Tätigkeit hin.
3.
Für eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) könnten dagegen sprechen:
- Eine Weisungsgebundenheit der Freelancer hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit
- Eine Eingliederung in Ihre Betriebsorganisation
- Fehlende eigene unternehmerische Entscheidungsfreiheit und fehlendes Unternehmerrisiko
- Beschäftigung der Freelancer überwiegend oder ausschließlich für Ihr Unternehmen
4.
Um Rechtssicherheit zu erlangen, empfehle ich Ihnen für jeden Freelancer ein optionales Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen. Nur so können Sie verbindlich klären lassen, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
5.
Achten Sie zudem bei der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Durchführung darauf, typische Merkmale einer Scheinselbständigkeit zu vermeiden.
Die Freelancer sollten möglichst weisungsfrei und eigenverantwortlich arbeiten sowie auch für andere Auftraggeber tätig sein.
Die Gründung einer UG/GmbH allein schließt eine Scheinselbständigkeit nicht aus. Es kommt immer auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Ein Statusfeststellungsverfahren ist daher in jedem Fall ratsam.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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