Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Sperrzeit kann zwar auch bei einem Aufhebungsvertrag entfallen, insbesondere zur Vermeidung einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, aber hier ist diese ja schon ausgesprochen.
Es reicht also, dass eine einseitige Freistellungserklärung erklärt wird.
Im Falle der unwiderruflichen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung endet das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit Beginn der Freistellungsphase, also ab November 2019 z. B. Dies bedeutet, dass Sie auch mit Beginn der Freistellung arbeitslos im Sinne des SGB III werden.
Sie müssten sich daher nach Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung binnen dreier Tage arbeitsuchend melden, um nicht eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zu riskieren.
§ 137 Abs. 2 SGB III
bietet Ihnen eine Hilfestellung:
"Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll."
Es ist daher kein Aufhebungsvertrag notwendig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lieber Herr Hesterberg,
danke für Ihre Antwort.
Die Freistellung ist mir bislang nur als Teil eines zusätzlichen Aufhebungsvetrags angeboten worden.
Ich würde Ihre Antwort daher wie folgt zusammenfassen:
- Wenn ich _im_Rahmen_des_Aufhebungsvertrages_ unwiderruflich freigestellt werde, verschiebt diese Tatsache alleine das Ende meines Arbeitsverhältnisses um ganze drei Monate nach vorne.
- Ich gehe also davon aus, dass das Ereignis, das meine Sperrzeit begründen würde, damit am 1.11. liegen; das wäre dann 14 Wochen vor dem regulären Ende des Arbeitsverhältnisses.
Mithin ergäbe sich also zwingend eine Sperrzeit von 12 Wochen.
Ist diese Zusammenfassung korrekt?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
- Ob Sie in einem Aufhebungsvertrag freigestellt werden oder einseitig, macht keinen Unterschied, weil dann gleichermaßen der Beginn der Freistellungsphase entscheidend ist.
- nur theoretisch wäre die Sperrzeit 12 Wochen, denn wie gesagt hier können Sie den Anspruchsbeginn verschieben.
Sie könnten auch vereinbaren, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber finanziell eine ggf. erfolgende Sperrzeit finanziell vergütet und komplett ausgleicht, was auch ginge und am einfachsten wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg