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Aufhebungsvertrag, der die Kündigungsfrist verkürzt und Sperrzeit nach §159 SGBII

| 30. Oktober 2019 08:36 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:22

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist gestern (29.10.2019) mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.1.2020 vom Arbeitgeber vertragsgerecht gekündigt worden (im Vertrag war eine dreimonatige Kündigungsfrist für beide Seiten vereinbart).

Jetzt schlägt mir mein Arbeitgeber vor, zusätzlich einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der die drei Monate verkürzen würde:
Bei sofortiger und unwiderruflicher Freistellung würde mein Arbeitsvertrag bereits zum Ende des Jahres (31.12.2019) im Rahmen dieses Aufhebungsvertrages beendet.
Dieser Termin liegt allerdings einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist.

Meine Frage:
Wenn ich erst zum Tag nach dem regulären Ende des Arbeitsverhältnisses d.i. zum 1.2.2020 Arbeitslosengeld beantragen würde, könnte die Arbeitsagentur trotzdem eine Sperrzeit nach §159 SGBIII verhängen, und wenn ja, wie lange wäre diese Sperrzeit?

Mit freundlichen Grüßen,

30. Oktober 2019 | 09:12

Antwort

von


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Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Sperrzeit kann zwar auch bei einem Aufhebungsvertrag entfallen, insbesondere zur Vermeidung einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, aber hier ist diese ja schon ausgesprochen.

Es reicht also, dass eine einseitige Freistellungserklärung erklärt wird.

Im Falle der unwiderruflichen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung endet das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit Beginn der Freistellungsphase, also ab November 2019 z. B. Dies bedeutet, dass Sie auch mit Beginn der Freistellung arbeitslos im Sinne des SGB III werden.

Sie müssten sich daher nach Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung binnen dreier Tage arbeitsuchend melden, um nicht eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zu riskieren.

§ 137 Abs. 2 SGB III bietet Ihnen eine Hilfestellung:
"Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll."

Es ist daher kein Aufhebungsvertrag notwendig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 30. Oktober 2019 | 09:30

Lieber Herr Hesterberg,

danke für Ihre Antwort.

Die Freistellung ist mir bislang nur als Teil eines zusätzlichen Aufhebungsvetrags angeboten worden.

Ich würde Ihre Antwort daher wie folgt zusammenfassen:
- Wenn ich _im_Rahmen_des_Aufhebungsvertrages_ unwiderruflich freigestellt werde, verschiebt diese Tatsache alleine das Ende meines Arbeitsverhältnisses um ganze drei Monate nach vorne.
- Ich gehe also davon aus, dass das Ereignis, das meine Sperrzeit begründen würde, damit am 1.11. liegen; das wäre dann 14 Wochen vor dem regulären Ende des Arbeitsverhältnisses.
Mithin ergäbe sich also zwingend eine Sperrzeit von 12 Wochen.

Ist diese Zusammenfassung korrekt?

Vielen Dank für Ihre Antwort,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Oktober 2019 | 10:22

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

- Ob Sie in einem Aufhebungsvertrag freigestellt werden oder einseitig, macht keinen Unterschied, weil dann gleichermaßen der Beginn der Freistellungsphase entscheidend ist.

- nur theoretisch wäre die Sperrzeit 12 Wochen, denn wie gesagt hier können Sie den Anspruchsbeginn verschieben.

Sie könnten auch vereinbaren, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber finanziell eine ggf. erfolgende Sperrzeit finanziell vergütet und komplett ausgleicht, was auch ginge und am einfachsten wäre.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 30. Oktober 2019 | 13:15

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