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Aufhebung einer nicht tatsaechlich ausgefuehrten Scheinehe

19. November 2013 00:44 |
Preis: 55€ Historischer Preis
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Ausländerrecht


Beantwortet von

In 2004 wurde ich von einem äthiopischen Freund ueberedet die Schwester von seiner Frau zu heiraten damit sie moeglicherweise nach Deutschland kommen koennte.

Ich hab eine weile ueberlegt, und dann aus Gutmuetichkeit, Dummheit und Idealismus mich entschieden der Familie bei der Angelegenheit einfach zu helfen.
Wir haben ausgemacht das sie vorher unbedingt Deutsch lernen muesste und das ich kein Geld oder sonstige Belohnung dafuer verlangen wuerde.

Ich binn ein paar Monate spaeter kurz (zwei Wochen) nach Addis Ababa gereist um dort eine standesamtliche Hochzeit zu machen, und danach ist die Sache im Endeffekt eingefroren.
Nachdem ich wieder in Deutschland war hat es ungefaehr ein halbes jahr gedauert vor dem sie ein Visum beantragt hat was abgelehnt wurde.
Sie hat es auch nie wieder versucht, und ich hab ueber die Jahre die ganze Geschichte schon fast vergessen, und auch Kontakt mit der Familie hier verloren. Ich weis nicht wo sie jetzt wohnen, und die alte Rufnummer funktioniert nicht mehr.

Die bloede Sache ist das ich mich jetzt wirklich verliebt hab und ich wuerde gerne die Ehe Aufheben.
Was kann ich in dieser situation machen? Ist solch eine Ehe ueberhaupt gueltig?
Was fuer moeglichen Kosten sind da zu erwarten?

19. November 2013 | 02:24

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Eig Aufhebungsgrund ist tatsächlich gegeben. Nach $ 1314 Abs. 2.Nr 5 BGB. Danach kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen.

Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte.

Etwaige Straftaten durch Versuch des Erlangen des Visums sollten verjährt sein, muss man aber dies gesondert prüfen. Strafbar wäre aber eine falsche Angabe gegenüber der Botschaft, nicht die Scheinehe an sich.

Für das Verfahren müssen Sie einen Anwalt beauftragen. Die Kosten sind nach den beidseitigen Einkommensverhältnissen zu bemessen. Als Gegenstandswert sind in der Regel die letzten 3 Nettogehälter der Ehegatten anzusetzen. Als Mindestwert wird 3.000 € angenommen. In einem solchen Fall haben Sie mit ca. 522€+ MwSt Honorar, 324€ Gerichtskosten zu rechnen. Hier können Sie selbst ein Bild machen:
http://www.koenig-dey.de/rvg-rechner

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

ANTWORT VON

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