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Aufgezwungene Werkstatt Leistung?

27. Februar 2023 13:38 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


14:54

Guten Tag,
ich habe letzte Woche mein Motorrad zur Inspektion bei einer Kleinwerkstatt abgegeben. Der Mechaniker versendet seinen Kunden jeden Tag updates via Videos über WhatsApp. Darin hat er mir ein Video gezeigt in dem er sagt, dass er mehrere Stunden damit verbracht hat, den Luftfilterkasten zu öffnen, weil "die schrauben dran geknallt wurden, als gäbe es kein Morgen mehr".

Dafür hat er 252,00€ berechnet.

Die Rechnung ergibt sich wie folgt: Arbeitswerte 12 AW = 1 Std. 1 AW = 7,00€ = 84 Euro netto / 99,96 Euro brutto.

Ich stelle mir hier die Frage, ob ich gegen diesen Betrag Einspruch erheben kann, da der Mechaniker mich nicht gefragt hat, ob er diese Leistung ausführen soll. Ich hätte das lieber selbst getan um Ihm die Arbeit und mir das Geld zu ersparen und einen neuen Termin aus gemacht.

Muss ich diesen Betrag bezahlen? Und darf die Werkstatt mein Motorrad einbehalten, solange der Rechnungsbetrag nicht vollständig ausgeglichen ist?

Der von mir erteilte Auftrag beinhaltete eine volle Inspektion mit Austausch des Luftfilters, des Öls und der Bremsflüssigkeiten in Vorder- und Hinterbremse.

Mit freundlichen Grüßen

27. Februar 2023 | 14:20

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Sie haben den Mechaniker u.a. damit beauftragt, den Luftfilter zu wechseln. Offenbar ist es dafür notwendig, einen Luftfilterkasten zu öffnen. Wenn es nun tatsächlich so war, dass der Luftfilterkasten schwierig zu öffnen war, dann war er tatsächlich nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, Ihnen die Gelegenheit zu geben, den Luftfilterkasten selbst zu öffnen. Die Öffnung des Kasten war ja notwendiger Bestandteil des erteilten Auftrag, da ein Wechsel des Luftfilters sonst nicht möglich gewesen wäre.

Allenfalls dann, wenn die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten nicht mehr im Rahmen des Üblichen und Angemessenen gelegen hätten, hätte er Ihnen dies vorher mitteilen und Sie fragen müssen, ob Sie der Ausführung der Arbeiten zustimmen.

Ich verstehe Ihre obigen Ausführungen so, dass die Gesamtrechnung für alle Tätigkeiten bei 252,00 € beträgt und dass auf die Öffnung des Kastens ein Teilbetrag von 99,96 € entfällt. Als technischer Laie weiß ich nun nicht, ob es tatsächlich sein kann, dass ein Luftfilterkasten so schwierig zu öffnen ist. Der Gesamtbetrag der Rechnung für alle erbrachten Leistungen erscheint mir aber im Vergleich zu anderen Rechnungen, die ich im Rahmen vergleichbarer Fälle zu sehen bekommen habe, nicht überdurchschnittlich hoch. Ich gehe im Moment daher davon aus, dass die Rechnung berechtigt sein dürfte.

Der Mechaniker hat in der Tat ein Pfandrecht, solange die Rechnung nicht beglichen ist. Sie könnten die Rechnung unter Vorbehalt bezahlen und sich dadurch die Möglichkeit einer späteren Rückforderung eines Teils der Rechnung offen halten, auch wenn mir das angesichts des geringen Streitwert unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zwingend empfehlenswert erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2023 | 14:33

Sehr geehrter Herr Maurit,
ich bedanke mich für die schnelle Antwort und entschuldige mich gleichzeitig für meine unpräzise Kostenaufstellung.

Hier die korrekte Kostenaufstellung:

Arbeitswerte 12 AW = 1Std.
1 AW = 7,00 Euro
12 AW (1 Std) = 84 Euro netto / 99,96 Euro brutto

Berechnet wurden:
36 AW - Öffnung des Luftfilterkastens (252,00 Euro)
30 AW - Wechsel der Bremsflüssigkeiten (210,00 Euro)
32 AW - Justierung der Kupplung (224,00 Euro)
Zuzüglich Material im Wert von 132,75 Euro
Zuzüglich 19% Mehrwertsteuer von 155,56

Gesamtbetrag: 974,31 Euro

Ich habe ein schriftliches Angebot einer Yamaha Vertragswerkstatt vorliegen, welche mir für diese Leistungen 450 Euro berechnet haben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2023 | 14:54

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für diese wichtige Ergänzung. Dadurch stellt dich die Sach- und Rechtslage tatsächlich anders dar. Grundsätzlich ist es nach wie vor so, dass die Öffnung des Kastens Bestandteil der von Ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen war. Allerdings erscheinen mir die hierfür angesetzten Kosten deutlich überhöht (ich bin technischer Laie, insofern muss das nichts heißen). Der Gesamtbetrag ist sogar über 100 % teurer als das Ihnen vorliegende Vergleichsangebot. Es steht daher sogar der Verdacht des sittenwidrigen Wuchers im Raum. Liegt der vereinbarte Preis einer Werkleistung mehr als 100% über dem marktüblichen Preis, ist regelmäßig ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen, vgl. u.a. OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2014, Az. 4 U 189/13. Die Konsequenz ist, dass der Vertrag sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig sein könnte. Ein einzelnes Vergleichsangebot ist hierfür allerdings noch nicht hinreichend aussagekräftig. Falls es hier zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, müssten Sie schon mehrere Vergleichsangebote vorlegen und auch dann könnte es sein, dass das Gericht auf der Einholung eines Sachverständigengutachten bestehen würde.

Ich würde den Mechaniker zunächst auf dieses auffällige Missverhältnis aufmerksam machen und Ihn dazu auffordern, die Rechnung entsprechend anzupassen. Sollte er sich weigern, könnten Sie grundsätzlich auf Herausgabe klagen. Ein Klageverfahren dauert indes wahrscheinlich viel zu lange, weshalb es auch hier angezeigt sein könnte, den Betrag unter Vorbehalt zu zahlen und später einen Teil zurückzufordern.

Mit freundlichen Grüßen

Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

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