Sehr geehrter Ratsuchender,
bei dem Auftrag an die Werkstatt, die den Austausch der Glühkerzen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werkvertrag. Der Unternehmer schuldet damit den Erfolg; er hat ein mangelfreies Werk zu erstellen. Die Reparatur hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
Kommt es bei der Reparatur zu Beschädigungen an anderen Fahrzeugteilen, veranlaßt durch den Unternehmer, so ist dieser hierfür verantwortlich. Die Haftung des Unternehmers setzt ein Verschulden voraus. Dies wird regelmäßig vermutet, der Unternehmer hätte fehlendes Verschulden nachzuweisen. Wenn somit das Abbrechen der Glühkerze im Gewinde aufgrund eines Versehens,also fahrlässig, von der Werkstatt versucht wurde, so haben Sie entsprechende Ansprüche auf Schadensersatz. Dies führt entweder dazu, dass Sie die insoweit erforderlichen Kostenaufwendungen nicht zahlen müssen - wenn die Reparatur bereits durch die Werkstatt bei Austausch der Glühkerzen - durchgeührt wurde oder Anspruch auf Durchführung bzw. Geldersatz hätten,wenn die Reparatur noch nicht durchgeführt worden sein soll.
Sollte dem Unternehmer (=Werkstatt) kein Verschulden, kein Vorwurf, treffen, die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sein, was - wie gesagt - eine Beweisfrage ist - so würden derartige Ansprüche nicht bestehen. Dies könnte z.B. der Fall sein,wenn sich herausstellen sollte, dass aufgrund besonderer technischer Umstände die Glühkerze abbrechen mußte, nicht anders als durch ein Abbrechen aus der Gewindeverbindung zu entfernen gewesen wäre. Ob hierfür Anzeichen vorlagen oder der Unternehmer entsprechende Einwendungen gemacht hat,sollten Sie ggf.noch mitteilen (Nachfragefunktion!).
Sollte es zu Beschädigungen an anderen Fahrzeugteilen durch die abgebrochene Glühkerze nicht gekommen sein und damit die höheren Kosten nur durch den Aufwand entstanden sein,um die abgebrochene Glühkerze zu entfernen, so stellt dies dann im wesentlichen eine Frage zur "üblichen Vergütung" dar. Die Werkstatt hat - da sie die Werkleistung, den Austausch der Glühkerzen erbracht hat - Anspruch auf die übliche Vergütung, da wohl kein fester Preis/Werklohn vereinbart worden ist. Üblich ist dann die Vergütung, die üblicherweise für gleiche Leistungen gewährt wird. In diesem Zuge wird es dann wieder auf die Frage drauf ankommen, ob die Werkstatt ein Verschulden trifft oder nicht.
Ich hoffe,Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr