Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Soweit jemand eine vertragliche Pflicht verletzt, hat er gemäß dem deutschen Schadensersatzrecht auch grundsätzlich Schadensersatz hierfür zu leisten.
Allerdings bestehen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewichtige Ausnahmen hierzu:
So wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Haftungsbegrenzung im Arbeitsrecht vorgenommen, um das arbeitsspezifische Risiko nicht allein dem kleinen Arbeitnehmer aufzubürden.
Die Juristen sprechen insoweit vom sog. Innerbetrieblichen Schadensausgleich.
Hierbei wird dem Arbeitgeber, also in Ihrem Fall dem Taxiunternehmen ein Mitverschulden zugerechnet, soweit die zum Schaden geführte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers betrieblich veranlasst, also eine Tätigkeit war, die er arbeitsvertraglich übertragen bekommen hatte oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.
Bei dieser vorzunehmenden Risikoverteilung werden von der Rechtsprechung drei Verschuldensgrade mit unterschiedlichen Haftungsfolgen unterschieden:
1. Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit
2. Mittlere Fahrlässigkeit
3. Leichte Fahrlässigkeit
Handelt der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig, soll zunächst keine Haftungserleichterung eintreten, sodass er in diesem Falle grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen hat.
Handelt der Arbeitnehmer hingegen mit mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadensteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Nur wenn der Arbeitnehmer leicht fahrlässig handelt, soll der Arbeitgeber den vollen Schaden selbst tragen.
Auf Ihren Fall angewendet bedeutet dies, dass Sie keinerlei Schadensersatz Ihrem Arbeitgeber gegenüber leisten müssten, wenn der Unfall nur leicht fahrlässig verursacht wurde.
Hierfür sprechen aber die von Ihnen formulierten Umstände, dass es sich um einen leicht fahrlässigen Auffahrunfall handelte.
Wenn Sie schon das ganze Geld für Ihren Arbeitgeber einfahren, dann sollen Sie nach dem Willen der höchstrichterlichen Rechtsprechung Nämlich nicht auch noch das Schadensrisiko tragen!
Da Sie auch mit dem Taxi unterwegs waren, war der Unfall auch betrieblich veranlasst.
Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass Ihr Arbeitgeber keine Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen kann, da es sich um einen leicht fahrlässigen Unfall handelt. Handelt der Arbeitnehmer nämlich leicht fahrlässig haftet er überhaupt nicht!
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Ich bedanke mich für die super schnelle Beantwortung und bin doch sehr erstaunt, das manche Arbeitgeber alles versuchen um aus allem noch einen Nutzen zu ziehen und zugleich bestätigt Ihre Antwort auch meine Meinung !
MfG Ramona Rätzsch
Liebe Fragenstellerin,
ich bedanke mich herzlichst für die Bewertung und stehe Ihnen gerne auch in Zukunft für Rechtsfragen bei Seite.
Herzliche Grüße aus München,
Ihr
Alexander Stephens