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Aufenthaltsrecht, Tunesier, Vaterschaft

18. Januar 2007 21:09 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte, endlich habe ich "meinen Mann" kennen gelernt. Er ist Tunesier und seit Mai 2006 mit einer Deutschen verheiratet. Er sollte im April 2007 mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland kommen. Aber sie hat einen neuen Freund und will ihren tunesischen Mann nicht mehr. Was passiert, wenn sie vor April d. J. die Scheidung einreicht? Was ist, wenn er im April d. J. kommt und sie/er danach die Scheidung einreicht? Wie lange müsste er mit ihr verheiratet bleiben, damit er in Deutschland bleiben kann? Was ist, wenn ich von ihm schwanger werde? Kann ich dann (auch vor der Geburt des Babys) seinen Aufenthalt hier erwirken? Oder ist er auf die Gnade seiner Angetrauten angewiesen, dass sie sich nicht scheiden lässt und für wie lange müsste er dann mit ihr verheiratet bleiben. Nach allem, was ich gelesen habe, macht sich Verzweiflung bei mir breit. Ich habe hier einen wirklich guten Job und würde mein Leben hier nicht aufgeben wollen. Ich möchte, dass er herkommt, wir möchten, dass er sich so schnell wie möglich von der Frau scheiden lässt (gibt es so was wie Blitzscheidung) und wir möchten so schnell wie möglich heiraten. Gibt es Erfahrungen mit der Ausländerbehörde, ob er im Trennungsjahr eine Duldung bekommen und sich in Deutschland aufhalten kann? Ich bin für jede gute Nachricht dankbar. Vielen Dank, auch wenn die Auskunft nicht positiv sein sollte.

Eingrenzung vom Fragesteller
18. Januar 2007 | 21:19
18. Januar 2007 | 22:14

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Theoretisch gibt es eine Möglichkeit sich wegen „unzumutbarer Härte“ auch vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden zu lassen. Die Voraussetzungen sind sehr eng und nach Ihren Angaben hier nicht gegeben.

Um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten gemäß § 31 AufenthG muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit zwei Jahren im Bundesgebiet bestehen. Die eheliche Lebensgemeinschaft endet bereits mit der Trennung, nicht erst mit der Scheidung.

Wenn bereits jetzt eine Trennung erfolgt ist, so wird Ihrem Freund gar nicht erst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Ausländerbehörde prüft genauestens, ob auch ein gemeinsamer Wohnsitz etc. vorliegt.

Erfolgt eine Trennung nachdem er sich bereits in Deutschland aufhält, so könnte eine Schwangerschaft ihm eventuell bereits vor der Geburt eine Duldung verschaffen. Hierfür sollte bereits vor der Geburt die Vaterschaft anerkannt, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben werden und mit Ihnen eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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