Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Staatsangehörige folgender Länder, die der Europäischen Union zum 01.05.2004 beigetreten sind, benötigen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet eine Arbeitserlaubnis für die Aufnahme und Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit:
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowenien, Slowakische Republlik, Ungarn.
Zuständig für das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die Staatsangehörigen dieser Länder ist weiterhin die Bundesagentur für Arbeit.
Die Rückfrage der ABH bei der Agentur für Arbeit ist ein üblicher Vorgang.
Nach § 285 SGB III
kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur der Regeionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Ob schließlich die Genehmigung als Arbeitserlaubnis erteilt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Zu den Erfolgsaussichten kann naturgemäß aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben keine verlässliche Prognose abgegeben werden.
Positiv ist allemal, dass der Arbeitgeber sich für Ihren Freund stark macht.
Ich hoffe, dass ich eine grobe Orientierung in der Sache geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Karlheinz Roth
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www.kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank,
jedoch kommt mein Freund weder aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowenien, Slowakische Republlik oder Ungarn. Wie ich geschrieben habe ist er Russe.
Können Sie mir meine Fragen beantworten?:
Ist die ABH verpflichtet, bei der Agentur für Arbeit nachzufragen? Oder ist dies schon ein Schritt, der in Richtung Aufenthaltserlaubnis geht? Gibt es einen Rat? (Kann man also noch weiteres tun, um es positiv zu beeinflussen?)
Vielen Dank
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für die ABH bei der Agentur für Arbeit nachzufragen. Das sie es tut ist auf jeden Fall ein gutes Zeichen.
Sollte die Agentur für Arbeit der Arbeitserlaubnis zustimmen, dürfte Ihr russischer Freund relativ gute Chancen auf ein Bleiberecht haben.
Mit freundichen Grüßen
RA K. Roth