Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist ein A1-Sprachzertifikat erforderlich, damit Ihr Mann nachziehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in der Vergangenheit entschieden, dass in Härtefällen mit Blick auf die Schutzwirkung des Art. 6 GG eine Ausnahme zuzulassen ist. Insbesondere kommen hier Fälle in Betracht, in denen der Erwerb des Zertifikats trotz ernstlicher Bemühungen gescheitert ist, z.B. mangels Auffassungsgabe oder aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit.
Wenn Ihr Mann trotz ernstlicher Bemühungen den Sprachtest nicht erfolgreich absolvieren konnte oder ihm dies sonst nicht zumutbar ist, und er diese Behauptungen in geeigneter Weise belegen kann, so können Sie den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Hinweis auf die geltende Rechtsprechung stellen.
Eine Alternative bestünde darin, dass Ihr Mann im Rahmen der Antragstellung bei persönlicher Vorsprache der Behörde selbst darlegt, dass er der deutschen Sprache mächtig ist. Wenn er mit dem Beamten ein entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache führen kann, womit er mindestens einfache Sprachkenntnise demonstriert, so dürfte das Verlangen nach einem Sprachzertifikat reine Förmelei sein, sodass Sie dann meiner Einschätzung nach verlangen können, dass auf dessen Vorlage verzichtet wird.
Ein entsprechendes Referenzschreiben dürfte hilfreich sein, jedoch nicht ausreichen, um das Erfordernis zu umgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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